- Anlage 1
1 2 3 lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6) 1 Zeichen 101
GefahrstelleEin Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen. 2 Zeichen 102
Kreuzung oder EinmündungKreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts 3 Zeichen 103
Kurve4 Zeichen 105
Doppelkurve5 Zeichen 108
Gefälle6 Zeichen 110
Steigung7 Zeichen 112
Unebene Fahrbahn8 Zeichen 114
Schleuder- oder RutschgefahrSchleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz 9 Zeichen 117
Seitenwind10 Zeichen 120
Verengte Fahrbahn11 Zeichen 121
Einseitig verengte Fahrbahn12 Zeichen 123
Arbeitsstelle13 Zeichen 124
Stau14 Zeichen 125
Gegenverkehr15 Zeichen 131
Lichtzeichenanlage16 Zeichen 133
Fußgänger17 Zeichen 136
Kinder18 Zeichen 138
Radverkehr19 Zeichen 142
WildwechselAbschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang (zu § 40 Absatz 7) 20 Zeichen 151
Bahnübergang21 Zeichen 156
Bahnübergang mit
dreistreifiger BakeBahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen. 22 Zeichen 159
Zweistreifige BakeZweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang 23 Zeichen 162
Einstreifige BakeEinstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang - Anlage 2
Stra�enverkehrs-Ordnung (StVO)
Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1)
Vorschriftzeichen(Fundstelle: BGBl. I 2013, 394 – 410)1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
ErläuterungenAbschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote 1 Zeichen 201
AndreaskreuzGe- oder Verbot - 1.
-
Wer ein Fahrzeug führt, muss dem Schienenverkehr Vorrang gewähren.
- 2.
-
Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
- 3.
-
Wer ein Fahrzeug führt, darf vor und hinter diesem Zeichen
- a)
-
innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,
- b)
-
außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m
nicht parken. - 4.
-
Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeils gilt.
Erläuterung
Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnübergang, in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Spannung führende Fahrleitung hat.2 Zeichen 205
Vorfahrt gewähren.Ge- oder Verbot - 1.
-
Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren.
- 2.
-
Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
Erläuterung
Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein.2.1 Ge- oder Verbot
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es:
Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.2.2 Ge- oder Verbot
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es:
Wer ein Fahrzeug führt, muss der Straßenbahn Vorfahrt gewähren.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.3 Zeichen 206
Halt. Vorfahrt gewähren.Ge- oder Verbot - 1.
-
Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren.
- 2.
-
Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
- 3.
-
Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist.
3.1 Erläuterung
Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an.3.2 Ge- oder Verbot
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 206 angeordnet, bedeutet es:
Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206.Zu 2
und 3Erläuterung
Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205 oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt) bekannt.4 Zeichen 208
Vorrang des
GegenverkehrsGe- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, hat dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren.Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen zu 5
bis 7Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen.
Erläuterung
Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. Auf Anlage 2 laufende Nummer 70 wird hingewiesen.5 Zeichen 209
Rechts6 Zeichen 211
Hier rechts7 Zeichen 214
Geradeaus oder rechts8 Zeichen 215
KreisverkehrGe- oder Verbot - 1.
-
Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen.
- 2.
-
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
- 3.
-
Es darf innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht gehalten werden.
9 Zeichen 220
EinbahnstraßeGe- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren.
Erläuterung
Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor.9.1 Ge- oder Verbot
Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies:
Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer für den gegenläufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegenüber dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies gilt auch für den ausfahrenden Radverkehr. Mündet eine Einbahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Radverkehr in eine Vorfahrtstraße, steht für den aus der Einbahnstraße ausfahrenden Radverkehr das Zeichen 205.Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt 10 Zeichen 222
Rechts vorbeiGe- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Vorbeifahrt folgen.
Erläuterung
„Links vorbei“ wird entsprechend vorgeschrieben.Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände Zu 11
bis 13Erläuterung
Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile.11 Zeichen 223.1
Seitenstreifen befahrenGe- oder Verbot
Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren.11.1 Erläuterung
Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Aufhebung der Anordnung an.12 Zeichen 223.2
Seitenstreifen nicht mehr befahrenGe- oder Verbot
Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstreifen auf.13 Zeichen 223.3
Seitenstreifen räumenGe- oder Verbot
Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.14 Zeichen 224
HaltestelleGe- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen „Schulbus“ (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle nur für Schulbusse.15 Zeichen 229
TaxenstandGe- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Taxen.
Erläuterung
Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet.Abschnitt 5 Sonderwege 16 Zeichen 237
RadwegGe- oder Verbot - 1.
-
Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
- 2.
-
Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
- 3.
-
Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
- 4.
-
§ 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.
17 Zeichen 238
ReitwegGe- oder Verbot - 1.
-
Wer reitet, darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Reitweg benutzen. Dies gilt auch für das Führen von Pferden (Reitwegbenutzungspflicht).
- 2.
-
Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
- 3.
-
Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Reitverkehr Rücksicht nehmen und der Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen.
18 Zeichen 239
GehwegGe- oder Verbot - 1.
-
Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen.
- 2.
-
Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist.19 Zeichen 240
Gemeinsamer Geh- und RadwegGe- oder Verbot - 1.
-
Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
- 2.
-
Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
- 3.
-
Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
- 4.
-
§ 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1).20 Zeichen 241
Getrennter Rad- und GehwegGe- oder Verbot - 1.
-
Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
- 2.
-
Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
- 3.
-
Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren.
- 4.
-
Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
- 5.
-
§ 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1).21 Zeichen 242.1
Beginn einer FußgängerzoneGe- oder Verbot - 1.
-
Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen.
- 2.
-
Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend.
22 Zeichen 242.2
Ende einer Fußgängerzone23 Zeichen 244.1
Beginn einer FahrradstraßeGe- oder Verbot - 1.
-
Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt.
- 2.
-
Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
- 3.
-
Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
- 4.
-
Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.
24 Zeichen 244.2
Ende einer Fahrradstraße25 Zeichen 245
BussonderfahrstreifenGe- oder Verbot - 1.
-
Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs sowie nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs dürfen Bussonderfahrstreifen nicht benutzen.
- 2.
-
Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
- 3.
-
Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofortigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten.
Abschnitt 6 Verkehrsverbote 26 Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt.Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:- 1.
-
Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.
- 2.
-
Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
27 Ge- oder Verbot
Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“, angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.28 Zeichen 250
Verbot für Fahrzeuge aller ArtGe- oder Verbot - 1.
-
Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh.
- 2.
-
Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
29 Zeichen 251
Verbot für KraftwagenGe- oder Verbot
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge30 Zeichen 253
Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 tGe- oder Verbot
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.30.1
Ge- oder Verbot
Wird Zeichen 253 mit diesen Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies:- 1.
-
Das Verbot ist auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen, einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 12 t beschränkt.
- 2.
-
Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt
- a)
-
dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen,
- b)
-
dem Güterverkehr im Sinne des § 1 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreise von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeorts des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder
- c)
-
mit im Bundesfernstraßenmautgesetz bezeichneten Fahrzeugen, die nicht der Mautpflicht unterliegen, durchgeführt wird.
- 3.
-
Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 457.2 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.
Erläuterung
Diese Kombination ist nur mit Zeichen 253 zulässig.31 Zeichen 254
Verbot für RadverkehrGe- oder Verbot
Verbot für den Radverkehr32 Zeichen 255
Verbot für KrafträderGe- oder Verbot
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas33 Zeichen 259
Verbot für FußgängerGe- oder Verbot
Verbot für den Fußgängerverkehr34 Zeichen 260
Verbot für KraftfahrzeugeGe- oder Verbot
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge35 Zeichen 261
Verbot für kennzeichnungspflichtige
Kraftfahrzeuge mit gefährlichen GüternGe- oder Verbot
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Güternzu 36
bis 40Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Massen, einschließlich Ladung, eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreiten.
Erläuterung
Die angegebenen Grenzen stellen nur Beispiele dar.36 Zeichen 262
Tatsächliche MasseGe- oder Verbot
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Fahrzeugkombinationen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers.37 Zeichen 263
Tatsächliche Achslast38 Zeichen 264
Tatsächliche BreiteErläuterung
Die tatsächliche Breite gibt das Maß einschließlich der Fahrzeugaußenspiegel an.39 Zeichen 265
Tatsächliche Höhe40 Zeichen 266
Tatsächliche LängeGe- oder Verbot
Das Verbot gilt bei Fahrzeugkombinationen für die Gesamtlänge.41 Zeichen 267
Verbot der EinfahrtGe- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist.
Erläuterung
Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.41.1 Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr zugelassen.42 Zeichen 268
Schneeketten vorgeschriebenGe- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße nur mit Schneeketten befahren.43 Zeichen 269
Verbot für Fahrzeuge mit
wassergefährdender LadungGe- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung nicht benutzen.44 Zeichen 270.1
Beginn einer
Verkehrsverbotszone zur
Verminderung schädlicher
Luftverunreinigungen in einer ZoneGe- oder Verbot - 1.
-
Die Teilnahme am Verkehr mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer so gekennzeichneten Zone ist verboten.
- 2.
-
§ 1 Absatz 2 sowie § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, bleiben unberührt. Die Ausnahmen können im Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfügung zugelassen sein.
- 3.
-
Von dem Verbot der Verkehrsteilnahme sind zudem Kraftfahrzeuge zur Beförderung schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen ausgenommen.
Erläuterung
Die Umweltzone ist zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzt und auf Grund des § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angeordnet. Die Kennzeichnung der Umweltzone erfolgt auf Grund von § 45 Absatz 1f.45 Zeichen 270.2
Ende einer
Verkehrsverbotszone zur
Verminderung schädlicher
Luftverunreinigungen in einer Zone46
Freistellung vom
Verkehrsverbot nach
§ 40 Absatz 1 des
Bundes-ImmissionsschutzgesetzesGe- oder Verbot
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet sind.47 Zeichen 272
Verbot des WendensGe- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf hier nicht wenden.48 Zeichen 273
Verbot des Unterschreitens
des angegebenen MindestabstandesGe- oder Verbot
Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder eine Zugmaschine führt, darf den angegebenen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art nicht unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenommen.Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote 49 Zeichen 274
Zulässige
HöchstgeschwindigkeitGe- oder Verbot - 1.
-
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
- 2.
-
Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.
- 3.
-
Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b und § 18 Absatz 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen ist.
49.1 Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet Fahrzeugführenden, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.50 Zeichen 274.1
Beginn einer Tempo 30-ZoneGe- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
Erläuterung
Mit dem Zeichen können in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen auch Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet sein.51 Zeichen 274.2
Ende einer Tempo 30-Zone52 Zeichen 275
Vorgeschriebene
MindestgeschwindigkeitGe- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht langsamer als mit der angegebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen.Zu 53
und 54Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“ angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet.53 Zeichen 276
Überholverbot für
Kraftfahrzeuge aller Art54 Zeichen 277
Überholverbot für
Kraftfahrzeuge über 3,5 tGe- oder Verbot
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.54.1 Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftfahrzeuge über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger.54.2 Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anhänger.54.3 Erläuterung
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276 oder 277 gibt die Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots an.55 Erläuterung
Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.56 Zeichen 278
Ende der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit57 Zeichen 279
Ende der vorgeschriebenen
Mindestgeschwindigkeit58 Zeichen 280
Ende des Überholverbots
für Kraftfahrzeuge aller Art59 Zeichen 281
Ende des Überholverbots
für Kraftfahrzeuge über 3,5 t60 Zeichen 282
Ende sämtlicher streckenbezogener
Geschwindigkeitsbeschränkungen
und ÜberholverboteAbschnitt 8 Halt- und Parkverbote 61 Ge- oder Verbot - 1.
-
Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.
- 2.
-
Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben.
Erläuterung
Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.62 Zeichen 283
Absolutes HaltverbotGe- oder Verbot
Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten.62.1 Ge- oder Verbot
Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen.62.2 Ge- oder Verbot
Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen.63 Zeichen 286
Eingeschränktes HaltverbotGe- oder Verbot - 1.
-
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
- 2.
-
Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.
63.1 Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.63.2 Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf nur auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.63.3 Ge- oder Verbot - 1.
-
Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nummer …, vom Haltverbot aus.
- 2.
-
Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
63.4 Ge- oder Verbot - 1.
-
Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.
- 2.
-
Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
64 Zeichen 290.1
Beginn eines
Eingeschränkten Haltverbots
für eine ZoneGe- oder Verbot - 1.
-
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
- 2.
-
Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind.
- 3.
-
Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein.
- 4.
-
Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.
65 Zeichen 290.2
Ende eines
eingeschränkten Haltverbots
für eine ZoneAbschnitt 9 Markierungen 66 Zeichen 293
FußgängerüberwegGe- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor nicht halten.67 Zeichen 294
HaltlinieGe- oder Verbot
Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an:
Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten.68 Zeichen 295
Fahrstreifenbegrenzung und
FahrbahnbegrenzungGe- oder Verbot - 1.
-
- a)
-
Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren.
- b)
-
Trennt die durchgehende Linie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.
- c)
-
Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren.
- d)
-
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.
- 2.
-
- a)
-
Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.
- b)
-
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.
- c)
-
Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
- 3.
-
- a)
-
Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden.
- b)
-
Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkstände angelegt sind und das Benutzen von Sonderwegen weder gefährdet noch behindert wird.
- c)
-
Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet.
Erläuterung
- 1.
-
Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen.
- 2.
-
Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.
69 Zeichen 296
Fahrstreifen B Fahrstreifen A
Einseitige
FahrstreifenbegrenzungGe- oder Verbot - 1.
-
Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie nicht überfahren oder auf ihr fahren.
- 2.
-
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht auf der Fahrbahn parken, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.
- 3.
-
Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an:
Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
70 Zeichen 297
PfeilmarkierungenGe- oder Verbot - 1.
-
Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind.
- 2.
-
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn nicht halten (§ 12 Absatz 1).
Erläuterung
Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden.71 Zeichen 297.1
VorankündigungspfeilErläuterung
Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die Ausführung des Pfeils kann von der gezeigten abweichen.72 Zeichen 298
SperrflächeGe- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen.73 Zeichen 299
Grenzmarkierung für
Halt- oder ParkverboteGe- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.
Erläuterung
Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot.74 Parkflächenmarkierung Ge- oder Verbot
Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese überfahren werden.
Erläuterung
Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. - Anlage 3
Stra�enverkehrs-Ordnung (StVO)
Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2)
Richtzeichen(Fundstelle: BGBl. I 2013, 411 – 424)1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
ErläuterungenAbschnitt 1 Vorrangzeichen 1 Zeichen 301
VorfahrtGe- oder Verbot
Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht.2 Zeichen 306
VorfahrtstraßeGe- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.
Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.“, 206 „Halt. Vorfahrt gewähren.“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“.2.1 Ge- oder Verbot - 1.
-
Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
- 2.
-
Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, muss gewartet werden.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an.3 Zeichen 307
Ende der Vorfahrtstraße4 Zeichen 308
Vorrang vor dem GegenverkehrGe- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, hat Vorrang vor dem Gegenverkehr.Abschnitt 2 Ortstafel zu 5
und 6Erläuterung
Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.5 Zeichen 310
Ortstafel VorderseiteDie Ortstafel bestimmt:
Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.6 Zeichen 311
Ortstafel RückseiteDie Ortstafel bestimmt:
Hier endet eine geschlossene Ortschaft.Abschnitt 3 Parken 7 Zeichen 314
ParkenGe- oder Verbot - 1.
-
Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.
- 2.
-
- a)
-
Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.
- b)
-
Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.
- c)
-
Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
- d)
-
Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen.
- e)
-
Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
- f)
-
Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebührenpflichtig ausgewiesen sein.
Erläuterung
- 1.
-
Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.
- 2.
-
Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.
8 Zeichen 314.1
Beginn einer
ParkraumbewirtschaftungszoneGe- oder Verbot - 1.
-
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.
- 2.
-
Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
- 3.
-
Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
Erläuterung
Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt.9 Zeichen 314.2
Ende einer
Parkraumbewirtschaftungszone10 Zeichen 315
Parken auf GehwegenGe- oder Verbot - 1.
-
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden.
- 2.
-
- a)
-
Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.
- b)
-
Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.
- c)
-
Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
- d)
-
Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.
- e)
-
Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
Erläuterung
- 1.
-
Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.
- 2.
-
Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.
11 Bild 318
ParkscheibeAbschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich 12 Zeichen 325.1
Beginn eines
verkehrsberuhigten BereichsGe- oder Verbot - 1.
-
Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
- 2.
-
Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.
- 3.
-
Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
- 4.
-
Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
- 5.
-
Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
13 Zeichen 325.2
Ende eines
verkehrsberuhigten BereichsErläuterung
Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten.Abschnitt 5 Tunnel 14 Zeichen 327
TunnelGe- oder Verbote - 1.
-
Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden.
- 2.
-
Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.
Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht 15 Zeichen 328
Nothalte- und PannenbuchtGe- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten.Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen 16 Zeichen 330.1
AutobahnErläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen.17 Zeichen 330.2
Ende der Autobahn18 Zeichen 331.1
KraftfahrstraßeErläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen.19 Zeichen 331.2
Ende der Kraftfahrstraße20 Zeichen 333
Ausfahrt von der AutobahnErläuterung
Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Straßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch auf weißem Grund ausgeführt sein.21 Zeichen 450
AnkündigungsbakeErläuterung
Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Es steht auch vor einer bewirtschafteten Rastanlage. Vor einem Knotenpunkt kann auf der 300 m-Bake die Nummer des Knotenpunktes angezeigt sein.Abschnitt 8 Markierungen 22 Zeichen 340
LeitlinieGe- oder Verbot - 1.
-
Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird.
- 2.
-
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.
- 3.
-
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.
Erläuterung
Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet.23 Zeichen 341
WartelinieErläuterung
Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten.Abschnitt 9 Hinweise 24 Zeichen 350
Fußgängerüberweg25 Zeichen 354
Wasserschutzgebiet26 Zeichen 356
Verkehrshelfer27 Zeichen 357
SackgasseErläuterung
Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für den Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr durch Piktogramme angezeigt sein.zu 28
und 29Erläuterung - 1.
-
Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fußgängerunter- oder -überführung, Fernsprecher, Notrufsäule, Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und Wohnwagenplätze, Autobahnhotel, Autobahngasthaus, Autobahnkiosk.
- 2.
-
Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobahnen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Autobahnanlagen oder Autohöfe handelt.
28 Zeichen 358
Erste Hilfe29 Zeichen 363
Polizei30 Zeichen 385
Ortshinweistafelzu 31
und 32Erläuterung
Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als Wegweiser ausgeführt sein.31 Zeichen 386.1
Touristischer Hinweis32 Zeichen 386.2
Touristische Route33 Zeichen 386.3
Touristische UnterrichtungstafelErläuterung
Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung über touristisch bedeutsame Ziele.34 Zeichen 390
Mautpflicht nach dem
Bundesfernstraßenmautgesetz35 Zeichen 391
Mautpflichtige Strecke36 Zeichen 392
Zollstelle37 Zeichen 393
Informationstafel an
Grenzübergangsstellen38 Zeichen 394
LaternenringErläuterung
Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.Abschnitt 10 Wegweisung 1. Nummernschilder 39 Zeichen 401
Bundesstraßen40 Zeichen 405
Autobahnen41 Zeichen 406
Knotenpunkte der AutobahnenErläuterung
So sind Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) beziffert.42 Zeichen 410
Europastraßen2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen a) Vorwegweiser 43 Zeichen 438
44 Zeichen 439
45 Zeichen 440
46 Zeichen 441
b) Pfeilwegweiser zu 47
bis 49Erläuterung
Das Zusatzzeichen „Nebenstrecke“ oder der Zusatz „Nebenstrecke“ im Wegweiser weist auf eine Straßenverbindung von untergeordneter Bedeutung hin.47 Zeichen 415
Erläuterung
Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen48 Zeichen 418
Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen49 Zeichen 419
Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung50 Zeichen 430
Erläuterung
Pfeilwegweiser zur Autobahn51 Zeichen 432
Erläuterung
Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung.c) Tabellenwegweiser 52 Zeichen 434
Erläuterung
Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammengefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf separaten Tafeln gezeigt werden.d) Ausfahrttafel 53 Zeichen 332.1
Erläuterung
Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlossener Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein.e) Straßennamensschilder 54 Zeichen 437
Erläuterung
Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bauwerken angebracht sein.3. Wegweiser auf Autobahnen a) Ankündigungstafeln zu 55 und 58 Erläuterung
Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientierung.55 Zeichen 448
Erläuterung
Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein.56 Erläuterung
Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin.57 Erläuterung
Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin.58 Zeichen 448.1
Erläuterung - 1.
-
Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnausfahrt angekündigt.
- 2.
-
Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1 000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zusatzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt.
b) Vorwegweiser 59 Zeichen 449
c) Ausfahrttafel 60 Zeichen 332
d) Entfernungstafel 61 Zeichen 453
Erläuterung
Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des waagerechten Striches angegeben.Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung 1. Umleitung außerhalb von Autobahnen a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten 62 Zeichen 442
VorwegweiserErläuterung
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten63 Zeichen 421
Erläuterung
Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten64 Zeichen 422
Erläuterung
Wegweiser für bestimmte Verkehrsartenb) Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen) 65 Erläuterung
Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet werden durch66 Zeichen 454
Erläuterung
Umleitungswegweiser oder67 Zeichen 455.1
Erläuterung
Fortsetzung der Umleitungzu 66
und 67Erläuterung
Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.68 Erläuterung
Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zeichen 455.1 oder69 Zeichen 457.1
Erläuterung
Umleitungsankündigung70 Erläuterung
jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über dem Zeichen.71 Erläuterung
Die Ankündigung kann auch erfolgen durch72 Zeichen 458
Erläuterung
eine Planskizze73 Erläuterung
Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch74 Zeichen 457.2
Erläuterung
Ende der Umleitung oder75 Zeichen 455.2
Erläuterung
Ende der Umleitung2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr 76 Zeichen 460
BedarfsumleitungErläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstellen.77 Zeichen 466
Weiterführende BedarfsumleitungErläuterung
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitung weitergeführt.Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung 1. Umlenkungspfeil 78 Zeichen 467.1
UmlenkungspfeilErläuterung
Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenempfehlung).79 Zeichen 467.2
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung.2. Verkehrslenkungstafeln 80 Erläuterung
Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der Fahrstreifen an, wie beispielsweise:81 Zeichen 501
ÜberleitungstafelErläuterung
Das Zeichen kündigt die Überleitung des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn an.82 Zeichen 531
Einengungstafel82.1 Erläuterung
Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißverschlussverfahren (§ 7 Absatz 4) erfolgen soll.3. Blockumfahrung 83 Zeichen 590
BlockumfahrungErläuterung
Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsführung an. - Anlage 4
Stra�enverkehrs-Ordnung (StVO)
Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3)
Verkehrseinrichtungen(Fundstelle: BGBl. I 2013, 425 – 427)1 2 3 lfd. Nr. Zeichen Ge- oder Verbot
ErläuterungenAbschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen 1 Zeichen 600
Absperrschranke2 Zeichen 605 Leitbake Pfeilbake Schraffenbake 3 Zeichen 628 Leitschwelle mit Pfeilbake mit Schraffenbake 4 Zeichen 629 Leitbord mit Pfeilbake mit Schraffenbake 5 Zeichen 610
Leitkegel6 Zeichen 615
Fahrbare Absperrtafel7 Zeichen 616
Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeilzu 1 bis 7 Ge- oder Verbot
Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei.
Erläuterung- 1.
-
Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.
- 2.
-
Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet sein, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.
Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen 8 Zeichen 625
Richtungstafel in KurvenDie Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein. 9 Zeichen 626
Leitplatte10 Zeichen 627
LeitmalLeitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten. Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs 11 Zeichen 620
Leitpfosten
(links) (rechts)Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen. Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit 12 Zeichen 630
Parkwarntafel