MOFA 25
Mofa 25 und Segway
- Mofafahrer (Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h bbH) und
- Segway-Fahrer (zweirädrige Elektroroller) benötigen eine Prüfbescheinigung
- Jede Fahrerlaubnis ersetzt die Prüfbescheinigung
- Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich
Erwerb |
direkt |
Mindestalter |
15 Jahre |
AM
Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h bbH, mit
- max. 50 ccm Hubraum (Verbrennungsmotor) bzw.
- max. 4kW Nenndauerleistung (Elektromotor)
Dreirädrige Kleinkrafträder bzw. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h bbH. Bei Fremdzündungsmotoren (z.B. Ottomotor) max. 50 ccm Hubraum; bei anderen Verbrennungsmotoren (z.B. Dieselmotoren) max. 4 kW Nutzleistung; bei Elekromotoren max. 4 kW Nenndauerleistung. Vierrädige Leichtkraftfahrzeuge nur bis 350 kg Leermasse (bei Elektrofahrzeugen ohne die Masse der Batterien)
Erwerb |
direkt |
Mindestalter |
16 Jahre |
Einschluss |
keine |
A1
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit bis zu 125 ccm Hubraum und max. 11 kW Motorleistung, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt
- Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder mehr als 45 km/h bbH und mit einer max. Motorleistung bis zu 15 kW
Erwerb |
direkt |
Mindestalter |
16 Jahre |
Einschluss |
AM |
A2
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt
- Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 ist zum Erwerb nur eine praktische Prüfung erforderlich
Erwerb |
direkt |
Mindestalter |
18 Jahre |
Einschluss |
AM, A1 |
A
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer bbH von mehr als 45 km/h
- Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bbH von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung über 15 kW
Erwerb |
direkt |
Mindestalter |
16 Jahre |
Einschluss |
AM, A1, A2 |
L
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, mit einer bbH bis zu 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern (mit 25 km/h-Schild) bis 25 km/h
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils bis 25 km/h bbH und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
Erwerb |
direkt |
Mindestalter |
16 Jahre |
Einschluss |
keine |
T
- Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen die nach ihrer Bauart für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind
- Bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
– ab 16 Jahren bis 40 km/h
– ab 18 Jahren bis 60 km/h für Zugmaschinen sowie bis 40 km/h für selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen (jeweils auch mit Anhängern
Erwerb |
direkt |
Mindestalter |
16 Jahre |
Einschluss |
L |
B96
Fahrerlaubnis der Kl. B mit Schlüssel 96
- Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg zGM bestehen, sofern die zGM der Kombination 3500 kg überschreitet, aber 4250 kg nicht übersteigt
- Spezielle Schulung in der Fahrschule erforderlich
Erwerb |
B |
Mindestalter |
18 Jahre
17 Jahre bei begleitetem Fahren |
Einschluss |
keine |
B
- Kraftfahrzeuge – außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A – bis 3500 kg zGM, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
- Anhänger bis 750 kg zGM bzw. Anhänger über 750 kg zGM, sofern die zGM der Kombination 3500 kg nicht übersteigt
Erwerb |
B |
Mindestalter |
18 Jahre
17 Jahre bei begleitetem Fahren |
Einschluss |
AM, L |
BE
- Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bzw. Sattelanhänger bestehen, sofern die zGM des Anhängers bzw. Sattelanhängers 3500 kg nicht Übersteigt
- Anhänger bis 750 kg zGM bzw. Anhänger über 750 kg zGM, sofern die zGM der Kombination 3500 kg nicht übersteigt
Erwerb |
B |
Mindestalter |
18 Jahre
17 Jahre bei begleitetem Fahren |
Einschluss |
keine |
C1
- Kraftfahrzeuge – außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A – mit mehr als 3500 kg zGM aber nicht mehr als 7500 kg zGM, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
- Anhänger bis zu 750 kg zGM
- Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung
Vorbesitz: |
B |
Mindestalter |
18 Jahre
17 Jahre bei begleitetem Fahren |
Einschluss |
keine |
C1E
- Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. C1 und Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg zGM, sofern die zGM der Kombination 12000 kg nicht übersteigt
- Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. B und Anhänger oder Sattelanhänger über 3500 kg zGM, sofern die zGM der Kombination 12000 kg nicht übersteigt
- Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung
Vorbesitz: |
C1 |
Mindestalter |
18 Jahre |
Einschluss |
BE sowie D1E, sofern D1 vorhanden |
C
- Kraftfahrzeuge – außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 , A – mit mehr als 3500 kg zGM, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
- Anhänger bis zu 750 kg zGM
- Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung
Vorbesitz: |
B |
Mindestalter |
21 Jahre
18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 1) |
Einschluss |
C1 |
CE
- Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. C und Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg zGM
- Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung
Vorbesitz: |
C1 |
Mindestalter |
21 Jahre
18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 1) |
Einschluss |
BE, C1E, T sowie D1E (bei Vorbesitz D1) und DE (bei Vorbesitz D) |
D1
- Kraftfahrzeuge – außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A – die zur Beförderung von mehr als 8 Personen aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind, Länge nicht mehr als 8 m
- Anhänger bis zu 750 kg zGM
- Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
- Befristungauf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahres ist ein erneutes ärztliche Gutachten erforderlich
Vorbesitz: |
B |
Mindestalter |
21 Jahre
18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 1) |
Einschluss |
keine |
D1E
- Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. D1 und einem Anhänger über 750 kg zGM
- Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
- Befristungauf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich
Vorbesitz: |
D1 |
Mindestalter |
21 Jahre
18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 1) |
Einschluss |
BE, und C1E bei Vorbesitz von C1 |
D
- Kraftfahrzeuge – außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A – die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
- Anhänger bis zu 750 kg zGM
- Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
- Befristungauf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich
Vorbesitz: |
B |
Mindestalter |
24 Jahre
23/21/20/18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 3) |
Einschluss |
D1 |
DE
- Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. D und einem Anhänger über 750 kg zGM
- Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
- Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich
Vorbesitz: |
D |
Mindestalter |
24 Jahre
23/21/20/18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 3) |
Einschluss |
BE, D1E sowie C1E sofern C1 bereits im Vorbesitz |