Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen
Gültiger Stand: März 2014 – Verkehrsblattverlag
I. Einleitung
Der Prüfungsstoff, die Form, der Umfang, die Zusammenstellung der Fragen, die Bewertung und Durchführung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung sowie der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Dauer, die Mindestfahrzeit, die Prüfungsstrecke und Bewertung der praktischen Prüfung richten sich nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis- Verordnung ( FeV). Der Prüfungsstoff der theoretischen Prüfung bildet gem. Ziffer 1.1 der Anlage 7 FeV die Grundlage für den Fragenkatalog. Nach Ziffer 1.2.2 und 2.7 der Anlage 7 FeV ergeben sich weitere Einzelheiten und die Zusammenstellung der Fragen aus der Prüfungsrichtlinie.
II. Identitätsprüfung
(§ 16 Absatz 3 Satz 3, § 17 Absatz 5 Satz 2 FeV)
Falls die nach Landesrecht zuständige Behörde ein anderes Dokument mit Lichtbild zum Nachweis der Identität zugelassen hat, soll dies auf dem Prüfauftrag verzeichnet werden.
III. Theoretische Prüfung
1. Form und Umfang
Bei Vorbesitzregelungen (vgl. § 9 FeV) darf der Zusatzstoff für die Erweiterungsprüfung1 erst geprüft werden, wenn die theoretische Prüfung für die erforderliche Vorbesitzklasse bestanden ist.
Auch bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis gelten die Regelungen für die Prüfung mehrerer Klassen in einem Termin.
Prüfungen eines Bewerbers für mehrere Klassen in einem Prüfungstermin werden getrennt bewertet.
2. Zusammenstellung und Wertigkeit der Fragen; Bewertung der Prüfung
2.1 Allgemeine Hinweise
2.1.1 Gegenstand der theoretischen Prüfung ist der im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlichte Fragenkatalog in der jeweils gültigen Fassung. Der Fragenkatalog enthält auch Fragen, die in der Prüfung als Varianten von sog. Mutterfragen dargestellt werden. Im Fragenkatalog werden nur die Mutterfragen, nicht aber die Varianten veröffentlicht. Der Katalog ist gegliedert in
- Teil 1: Grundstoff
- Teil 2: Zusatzstoff
Der Teil 1 "Grundstoff" stellt den Abschnitt des Fragenkatalogs dar, aus dem bei allen Prüfungen um eine Fahrerlaubnis/Prüfbescheinigung für Mofas Fragen zur Anwendung kommen. Die Fragen des Grundstoffs sind abschnitts- bzw. kapitelweise nummeriert und mit "G" gekennzeichnet.
Etwa die Hälfte der Fragen des Grundstoffs wird auch bei Prüfungen von Mofafahrern eingesetzt. Diese Fragen sind zusätzlich mit "Mofa" gekennzeichnet.
Der Teil 2 "Zusatzstoff" stellt den Abschnitt des Fragenkatalogs dar, aus dem klassenspezifisch – zusätzlich zum Grundstoff – Fragen zur Anwendung kommen. Die Fragen des Zusatzstoffs sind ebenfalls abschnitts- bzw. kapitelweise nummeriert und mit den Kennzeichen der einzelnen Klassen (z. B. B Klasse B) versehen.
Jede Frage erscheint im Fragenkatalog nur einmal. Die Nummerierung ist so angelegt, dass Fragen für bestimmte Fahrerlaubnisklassen möglichst zusammenstehen. Soweit Fragen einer Nummer des Kapitels A "Prüfung der Kenntnisse" des Anhangs II der Richtlinie 2006/126/EG zugeordnet sind, werden sie mit der entsprechenden Nummer des Kapitels A gekennzeichnet.
2.1.2 Wenn in einer Frage oder einer Antwort der Begriff "Fahrzeug" ohne nähere Angaben verwendet wird, ist darunter immer ein Fahrzeug derjenigen Klasse zu verstehen, für die der Bewerber eine Fahrerlaubnis/ Prüfbescheinigung für Mofas beantragt hat.
Bilder geben die Situation aus der Sicht eines Fahrers wieder.
Auf Bildern erkennbares Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer, das sich nicht auf die Frage bezieht, ist für die Beantwortung der Frage ohne Bedeutung.
Bildern gleichgestellt sind bewegte Situationsdarstellungen (Filmsequenzen). Diese können bis zu fünf Mal betrachtet werden. Nach Anwahl der Prüfungsfragen ist ein erneutes Betrachten der bewegten Situationsdarstellungen nicht mehr möglich.
2.2 Struktur und Beantwortung der Fragen
2.2.1 Jede Frage hat höchstens drei Antworten, von denen mindestens eine richtig ist. Die Antworten beziehen sich nicht aufeinander, sondern jeweils nur auf die Frage. Sie stellen lediglich eine Auswahl der zur jeweiligen Frage möglichen Antworten dar.
Die Fragen werden entsprechend ihrer Bedeutung mit 2 bis 5 Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Katalog bei jeder Frage angegeben.
Im Katalog sind die richtigen Antworten mit "x", die falschen mit "o" gekennzeichnet; die richtigen Antworten sind zuerst aufgeführt. In der Prüfung ist die Reihenfolge der Antworten beliebig. Bei hinzuschreibenden Antworten ist im Katalog die richtige Zahl in (( )) angegeben.
2.2.2 In der Prüfung sind die Fragen durch
- Ankreuzen von Antworten
oder
- Einsetzen von Zahlen
zu beantworten.
Eine Frage gilt als falsch beantwortet,
- wenn nicht jede richtige Antwort angekreuzt ist,
- wenn eine falsche Antwort angekreuzt ist oder
- wenn eine hinzuschreibende Zahl nicht oder eine falsche Zahl eingetragen ist
Die Bewertung falsch beantworteter Fragen erfolgt nach Nr. 4.2.1 Absatz 2 Satz 1. Eine Prüfung ist bestanden, wenn die in Nr. 4.3.2 bis 4.3.7.2 jeweils aufgeführte zulässige Fehlerpunktzahl nicht überschritten wird.
2.3 Zusammenstellung und Bewertung der Prüfungsfragen
2.3.1 Allgemeine Hinweise
Unter Nr. 2.3.2 bis 2.3.7.2 sind die Prüfungsfragen für die einzelnen Klassen zusammengestellt und bewertet.
Im Grundstoff darf die Zahl der Punkte aus den einzelnen Stoffgebieten um bis zu 4 Punkte gegenüber den Angaben in der Tabelle zu Nr. 2.3.2.1 (Ersterwerb) und bis zu 2 Punkte gegenüber den Angaben in der Tabelle zu Nr. 2.3.2.2 (Erweiterung) abweichen, vorausgesetzt, die Summe der Punkte bleibt unverändert.
Bei Erweiterungsprüfungen ¹) wird der Grundstoff in reduziertem Umfang nach Nr. 2.3.2.2 geprüft. Bei gleichzeitiger Prüfung mehrerer Klassen in einem Termin wird der Grundstoff jedoch nur einmal geprüft (siehe Nr. 2.3.8, Beispiel 3 und 4).
Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses werden die im Grundstoff und die im Zusatzstoff angefallenen Fehlerpunkte zusammen bewertet (siehe Nr. 2.3.2.1 bis 2.3.7.2). Dies gilt auch bei Prüfungen von mehreren Klassen in einem Termin. Es gilt auch dann, wenn die Klasse B als notwendige Vorbesitzklasse erstmalig erworben wird.
Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die in den Tabellen 2.3.2 bis 2.3.7 aufgeführten zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet werden.
Die Bewertung der Prüfung ist den Tabellen 2.3.6, 2.3.7.1 und 2.3.7.2 zu entnehmen.
2.3.2 Zusammenstellung und Bewertung der Fragen für die Fahrerlaubnisklassen A, A2, A1, B, AM, L und T
2.3.2.1 Ersterwerb
Stoffgebiet | Abschnitt im Fragenkatalog | Zahl der Fragen | Summe der Punkte |
---|---|---|---|
1. Grundstoff | |||
Gefahrenlehre | 1.1 | 8 | 32 |
Verhalten im Straßenverkehr | 1.2 | 6 | 21 |
Vorfahrt / Vorrang | 1.3 | 3 | 15 |
Verkehrszeichen | 1.4 | 2 | 6 |
Umweltschutz | 1.5 | 1 | 3 |
Summe Grundstoff | 20 | 77 | |
2. Zusatzstoff | 2.1 bis 2.8 | 10 | 33 |
Gesamtstoff | 30 | 110 | |
Zulässige Fehlerpunkte 10; es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. |
Stoffgebiet | Abschnitt im Fragenkatalog | Zahl der Fragen | Summe der Punkte |
---|---|---|---|
1. Grundstoff | |||
Gefahrenlehre | 1.1 | 4 | 16 |
Verhalten im Straßenverkehr | 1.2 | 3 | 10 |
Vorfahrt / Vorrang | 1.3 | 2 | 10 |
Verkehrszeichen | 1.4 | 1 | 3 |
Summe Grundstoff | 10 | 39 | |
2. Zusatzstoff | 2.1 bis 2.8 | 10 | 33 |
Gesamtstoff | 20 | 72 | |
Zulässige Fehlerpunkte 6 |
2.3.3 Zusammenstellung und Bewertung der Fragen für die Fahrerlaubnisklassen C und C1
Stoffgebiet | Abschnitt im Fragenkatalog | Zahl der Fragen | Summe der Punkte |
---|---|---|---|
1. Grundstoff | (wie unter 2.3.2.2) | 10 | 39 |
2. Zusatzstoff | 2.1 bis 2.8 | 27 | 89 |
Gesamtstoff | 37 | 128 | |
Zulässige Fehlerpunkte 10; es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. |
Stoffgebiet | Abschnitt im Fragenkatalog | Zahl der Fragen | Summe der Punkte |
---|---|---|---|
1. Grundstoff | (wie unter 2.3.2.2) | 10 | 39 |
2. Zusatzstoff | 2.1 bis 2.8 | 20 | 66 |
Gesamtstoff | 30 | 105 | |
Zulässige Fehlerpunkte 10; es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. |
2.3.4 Zusammenstellung und Bewertung der Fragen für die Fahrerlaubnisklassen D und D1
2.3.4.1
Stoffgebiet | Abschnitt im Fragenkatalog | Zahl der Fragen | Summe der Punkte |
---|---|---|---|
1. Grundstoff | (wie unter 2.3.2.2) | 10 | 39 |
2. Zusatzstoff | 2.1 bis 2.8 | 30 | 99 |
Gesamtstoff | 40 | 138 | |
Zulässige Fehlerpunkte 10; es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. |
Stoffgebiet | Abschnitt im Fragenkatalog | Zahl der Fragen | Summe der Punkte |
---|---|---|---|
1. Grundstoff | (wie unter 2.3.2.2) | 10 | 39 |
2. Zusatzstoff | 2.1 bis 2.8 | 25 | 82 |
Gesamtstoff | 35 | 121 | |
Zulässige Fehlerpunkte 10; es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. |
2.3.5 Zusammenstellung und Bewertung der Fragen für die Fahrerlaubnisklasse CE
2.3.4.1 Klasse D
Stoffgebiet | Abschnitt im Fragenkatalog | Zahl der Fragen | Summe der Punkte |
---|---|---|---|
1. Grundstoff | (wie unter 2.3.2.2) | 10 | 39 |
2. Zusatzstoff | 2.1 bis 2.8 | 20 | 66 |
Gesamtstoff | 30 | 105 | |
Zulässige Fehlerpunkte 10; es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. |
2.3.6 Zusammenstellung und Bewertung der Fragen für Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung
Stoffgebiet | Abschnitt im Fragenkatalog | Zahl der Fragen | Summe der Punkte |
---|---|---|---|
1. Grundstoff | |||
Gefahrenlehre | 1.1 | 3 | 11 |
Verhalten im Straßenverkehr | 1.2 | 4 | 13 |
Vorfahrt / Vorrang | 1.3 | 3 | 15 |
Umweltschutz | 1.5 | 1 | 3 |
Verkehrszeichen | 1.4 | 4 | 12 |
Technik | 1.7 | ||
Eignung und Befähigung von Kraftfahrern | 1.8 | ||
Summe Grundstoff | 15 | 54 | |
2. Zusatzstoff | 2.1 bis 2.8 | 5 | 15 |
Gesamtstoff | 20 | 69 | |
Zulässige Fehlerpunkte 7 |
2.3.7.1 Zulässige Fehlerpunkte einer einzelnen Klasse
Zulässige Fehlerpunkte | ||
Ersterwerb | Erweiterung 1 | |
Klassen | 20 Fragen Grundstoff | 10 Fragen Grundstoff |
plus Zusatzstoff der jeweiligen Klasse | ||
A, A2, A1, B, AM, L und T | 10 | 6 |
C1 | – | 10 |
C | – | 10 |
CE | – | 10 |
D1 | – | 10 |
D | – | 10 |
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn:
- 2 Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet werden oder
- die zulässigen Fehlerpunkte überschritten werden. Grund- und Zusatzstoff werden immer gemeinsam bewertet.
2.3.7.2 Zulässige Fehlerpunkte bei gleichzeitiger Prüfung mehrerer Klassen in einem Termin
Zulässige Fehlerpunkte | ||||||||||||
Ersterwerb | Erweiterung 1 | |||||||||||
Klassen | 20 Fragen Grundstoff plus Zusatzstoff der | 10 Fragen Grundstoff jeweiligen Klassen | ||||||||||
A, A2, A1, B, AM, L und T | 10 | 6 | ||||||||||
Zulässige Fehlerpunkte bei Klassen, die Klasse B voraussetzen | ||||||||||||
B | Cl | C | CE | D1 | D | B | C1 | C | CE | D1 | D | |
B + C1 | 10 | 13 | 6 | 10 | ||||||||
B + C | 10 | 13 | 6 | 10 | ||||||||
B + C + CE | 10 | 13 | 13 | 6 | 10 | 10 | ||||||
B + D1 | 10 | 13 | 6 | 10 | ||||||||
B + D | 10 | 13 | 6 | 10 |
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn:
- 2 Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet werden oder
- die zulässigen Fehlerpunkte überschritten werden.
Die zulässigen Fehlerpunkte weiterer Kombinationen von Fahrerlaubnisklassen in einem Prüfungstermin sind den Rubriken "Ersterwerb" oder "Erweiterungen" zu entnehmen.
Bei gleichzeitiger Prüfung mehrerer Klassen in einem Termin wird der Grundstoff nur einmal geprüft.
Grund- und Zusatzstoff werden immer gemeinsam bewertet.
2.3.8 Beispiele
Beispiel 1: Prüfung Klasse B (Ersterwerb) Auswertung der Prüfung
Grundstoff | } 10 Fehlerpunkte |
Zusatzstoff | |
Zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. |
Prüfungsergebnis:
Klasse B: Nicht bestanden, weil zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet (s. Nr. 2.3.2.1 und 2.3.7.1).
Beispiel 2: Prüfung Klasse A (Erweiterung) Auswertung der Prüfung
Grundstoff: | 4 Fehlerpunkte |
Zusatzstoff Klasse A: | 3 Fehlerpunkte |
Prüfungsergebnis:
Klasse A: Nicht bestanden, weil mehr als 6 Fehlerpunkte (s. Nr. 2.3.2.2 und 2.3.7.1).
Beispiel 3: Gleichzeitige Prüfung der Klassen A und B (Ersterwerb) Auswertung der Prüfung
Grundstoff: | 5 Fehlerpunkte Eine Frage mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. |
Zusatzstoff Klasse A: | 5 Fehlerpunkte Eine Frage mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. |
Zusatzstoff Klasse B: | 5 Fehlerpunkte Keine Frage mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. |
Prüfungsergebnis:
Klasse A: Nicht bestanden, weil zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet (s. Nr. 2.3.2.1 und 2.3.7.1).
Klasse B: Bestanden, (zusammen 10 (5+5) Fehlerpunkte, s. Nr. 2.3.2.1 und 2.3.7.1).
Beispiel 4: Gleichzeitige Prüfung Klasse B (Ersterwerb) und C und CE in einem Termin
Die theoretische Prüfung erfolgt schrittweise (Grundstoff der Klasse B wird bei allen Klassen berücksichtigt).
1. Schritt: Prüfung Klasse B
(Grundstoff für alle Klassen (Ersterwerb) und Zusatzstoff für Klasse B)
Grundstoff: | 5 Fehlerpunkte Eine Frage mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. |
Zusatzstoff: | 4 Fehlerpunkte |
Prüfungsergebnis:
Klasse B: Bestanden (s. Nr. 2.3.2.1 und 2.3.7.1),
Fortsetzung mit Prüfung Klasse C (2. Schritt)
2. Schritt: Prüfung Klasse C
Auswertung des Zusatzstoffes Klasse C
Grundstoff (s. 1. Schritt): | 5 Fehlerpunkte Eine Frage mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. |
Zusatzstoff Klasse C: | 8 Fehlerpunkte |
Prüfungsergebnis:
Klasse C: Bestanden (s. Nr. 2.3.7.2, Ersterwerb)
Fortsetzung mit Prüfung Klasse CE (3. Schritt)
3. Schritt: Prüfung Klasse CE
Auswertung des Zusatzstoffes Klasse CE
Grundstoff (s. 1. Schritt): | 5 Fehlerpunkte Eine Frage mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. |
Zusatzstoff Klasse CE: | 8 Fehlerpunkte |
Prüfungsergebnis:
Klasse CE: Bestanden (s. Nr. 2.3.7.2, Ersterwerb)
Hinweis:
Bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung Klasse C kann auf Wunsch des Bewerbers die praktische Prüfung B abgelegt werden. Analog kann bei Nichtbestehen der Klasse CE die praktische Prüfung in Klasse B und C abgelegt werden.
Beispiel 5: Prüfung Klasse D
Auswertung der Prüfung
Grundstoff: | 6 Fehlerpunkte |
Zusatzstoff Klasse D: | 5 Fehlerpunkte |
Prüfungsergebnis:
Klasse D: Nicht bestanden, weil mehr als 10 Fehlerpunkte (6+5), (s. Nr. 2.3.4.1 und 2.3.7.1)
IV. Praktische Prüfung
1. Gemeinsame Vorschriften
1.1 Prüfungen für mehrere Klassen
Prüfungen eines Bewerbers für mehrere Klassen in einem Prüfungstermin werden getrennt bewertet. Mit der praktischen Prüfung für die Erweiterung einer Fahrerlaubnis darf erst begonnen werden, wenn die Prüfung in der Klasse, die Voraussetzung für die Erweiterung ist, bestanden wurde.
1.2 Prüfungen von Körperbehinderten
Fahrzeuge für die Prüfung von Körperbehinderten müssen entsprechend der Behinderung ausgerüstet sein. Hieraus können sich Abweichungen von Nummer 4 ergeben. Beschränkungen und Auflagen der Fahrerlaubnisbehörde sind zu beachten. Stellt der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (aaSoP) Gründe für weitere Beschränkungen und Auflagen fest, so hat er zu entscheiden, ob die Prüfungsfahrt abgebrochen werden muss. Erforderliche Beschränkungen und Auflagen sind der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe der in Anlage 9 zur FeV genannten Schlüsselzahlen (Codes) vorzuschlagen.
1.3 Prüfungsfahrt
1.3.1 Der Ausgangs- und der Endpunkt einer Prüfungsfahrt sind so zu bestimmen, dass zumutbare Bedingungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestehen. Stellt ein Fahrlehrer in einem Prüfungstermin mehrere Bewerber vor, so sollten die folgenden Prüfungsfahrten möglichst am Endpunkt der vorangegangenen Prüfungsfahrt beginnen.
1.3.2 Vor Beginn der Prüfungsfahrt ist dem Bewerber zu erläutern, wie Anweisungen gegeben werden. Der aaSoP gibt die Fahrtstrecke an; erklärt sich der Bewerber als ortskundig, so können ihm mit seinem Einverständnis auch Fahrtziele vorgegeben werden. Im Übrigen kann der aaSoP Hinweise zum erwarteten Fahrverhalten geben, z.B. hinsichtlich der Geschwindigkeit.
1.3.3 Besonders schmale Straßen ohne Verkehrsbedeutung innerhalb geschlossener Ortschaften sollen nur befahren werden, um die Geschwindigkeitsanpassung und das Raumschätzungsvermögen zu beurteilen.
Bei Prüfstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften kann dem Bewerber aufgegeben werden, nach Wegweisern zu fahren. Dies ist auch innerhalb geschlossener Ortschaften zulässig, wenn dadurch die Richtungsangabe erleichtert wird.
1.3.4 Der aaSoP soll der psychischen Belastung des Bewerbers Rechnung tragen; deshalb ist es z.B. unangebracht, dem Bewerber während der Fahrt Fehler vorzuhalten oder nach der Bedeutung von Verkehrszeichen zu fragen.
1.3.5 Mit Zustimmung aller Beteiligten ist die Mitnahme eines weiteren Bewerbers während der Prüfungsfahrt zulässig.
Eine Zustimmung ist bei der Mitnahme folgender Personen nicht erforderlich:
- Fahrlehrer in Ausbildung und aaSoP in Ausbildung,
- Ausbildungsfahrlehrer bei Prüfungen von Bewerbern, die von einem in seiner
Fahrschule auszubildenden Fahrlehrer in Ausbildung vorgestellt werden, - Auditor bei der Durchführung interner Audits im Rahmen der Qualitätssicherung nach der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes (vgl. KfSachvV Anlage 1),
- Auditor bei der Durchführung externer Audits im Rahmen der Begutachtung der Technischen Prüfstelle (vgl. § 72 FeV).
1.3.6 Zusätzliche Festlegungen für Klassen A, A2, A1 und AM
Bei den Prüfungsfahrten für die Klassen A, A2, A1 und AM darf das Begleitfahrzeug, in dem sich der aaSoP befindet, nicht von einem Fahrschüler gelenkt werden. Es darf nicht mehr als ein Bewerber von dem Begleitfahrzeug aus geprüft werden.
Die Übermittlung der Anweisungen des aaSoP über Funk erfolgt durch den Fahrlehrer. Der Bewerber fährt überwiegend voraus.
1.3.7 Zusätzliche Festlegungen für die Klasse T
Wenn bei Prüfungsfahrten für die Klasse T Zugmaschinen verwendet werden, auf denen keine geeigneten Plätze für den aaSoP und den Fahrlehrer vorhanden sind, darf das Begleitfahrzeug, in dem sich der aaSoP befindet, nicht von einem Fahrschüler gelenkt werden. Es darf nicht mehr als ein Bewerber von dem Begleitfahrzeug aus geprüft werden.
Die Prüfungsfahrten für die Klasse T erfolgen in diesen Fällen mit Einsatz von Funkanlagen. Die Übermittlung der Anweisungen des aaSoP über Funk erfolgt durch den Fahrlehrer. Das Begleitfahrzeug fährt innerhalb der Prüfungsfahrt voraus.
1.3.8 Anforderungen an die Prüfungsfahrt
(Anlage 7 Nr. 2.1.5 FeV)
1.3.8.1 Allgemeine Hinweise
Die Prüfungsfahrt ist wesentlicher Bestandteil der praktischen Prüfung. Dabei gelten die nachstehenden Anforderungen.
1.3.8.2 Fahrtechnische Vorbereitung
1.3.8.2.1 Vor Beginn der Fahrt ist auf die richtige Einstellung des Sitzes einschließlich der Kopfstütze und ggf. auch des Lenkrades, das Anlegen des Sicherheitsgurts, die ordnungsgemäße Einstellung der Rückspiegel und ordnungsgemäß geschlossene Türen zu achten. Bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM muss der Bewerber geeignete Motorradschutzkleidung (vgl. Anlage 7 Nummer 2.2.18) tragen. Der Bewerber muss mit den Bedienungseinrichtungen vertraut sein. Werden Assistenzsysteme benutzt, so muss er diese eigenständig bedienen.
1.3.8.2.2 Sicherheitskontrolle
1.3.8.2.2.1 In den Klassen A, A2, A1, B und AM sind in jeder Prüfung die folgenden Sicherheitskontrollen stichprobenartig (drei Prüfpunkte) durchzuführen:
Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes von (soweit vorhanden und ohne Werkzeuge oder Hilfsmittel möglich):
- Reifen (z.B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck)
- Not-Aus-Schalter (nur Klasse A, A2, A1 und AM)
- Antriebselementen (Kette, Belt-Drive, Kardan) (nur Klasse A, A2, A1 und AM)
Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe:
- Ein- und Ausschalten
- Funktion prüfen von:
- Standlicht
- Abblendlicht
- Fernlicht
- Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung
- Nebelschlussleuchte (nicht bei Klasse A, A2, A1 und AM)
- Warnblinkanlage
- Blinker
- Hupe
- Bremsleuchte(n)
- Kontrollleuchten benennen
Rückstrahler:
- Vorhandensein
- Beschädigung
Lenkung:
- Lenkschloss entriegeln
Bremsanlage:
Funktionsprüfung von
- Betriebsbremse
- Feststellbremse (nur Klasse B)
Flüssigkeitsstände:
- Motoröl
- Kühlmittel
- Scheibenwaschflüssigkeit (nur Klasse B)
1.3.8.2.2.2 In den Klassen BE, CE, C1E, DE und DIE sind folgende Sicherheitskontrollen stichprobenartig (zwei Prüfpunkte) am Anhänger durchzuführen (soweit vorhanden):
Kontrolle der / des
- Sicherung der Ladung
- Aufbaus
- Plane
- Frachttüren
- Ladeeinrichtung
- Unterlegkeile
1.3.8.3 Lenkradhaltung
Auf eine korrekte Lenkradhaltung während der Prüfungsfahrt ist zu achten.
1.3.8.4 Verhalten beim Anfahren
Vor und beim Anfahren ist insbesondere der rückwärtige Verkehr sorgfältig zu beobachten. Mit Fahrzeugen der Klasse B soll in der Ebene der 1. Gang nur zum Anfahren benutzt und i.d.R. nach etwa einer Fahrzeuglänge in den 2. Gang geschaltet werden.
1.3.8.5 Gangwechsel
Auf rechtzeitigen Gangwechsel ist zu achten. Der Bewerber soll frühestmöglich den nächsthöheren Gang wählen und bei Fahrzeugen der Klasse B, abhängig vom Fahrzeugtyp, bis 50 km/h in der Regel mindestens die ersten vier Gänge verwenden; auch weitere Gänge sollen frühestmöglich benutzt werden. Die Angaben in den Bedienungsanleitungen sind zu berücksichtigen.
1.3.8.6 Steigungen und Gefällstrecken
Der Bewerber soll zeigen, dass er die richtige Handhabung des Fahrzeugs in Steigungen und Gefällstrecken beherrscht, insbesondere das Anfahren in einer Steigung (bis ca. 10%) mit abgestimmter Bedienung von Gas, Kupplung und Bremsen. Das Nichtbenutzen der Feststellbremse gilt nicht als Fehler, sofern das Fahrzeug nicht wesentlich zurückrollt.
1.3.8.7 Automatische Kraftübertragung
Der Bewerber muss mit den Besonderheiten einer automatischen Kraftübertragung (bei Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal bzw. bei Fahrzeugen der Klassen A, A1 und A2 ohne Kupplungshebel) vertraut sein.
1.3.8.8 Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen
Der Bewerber muss während der Fahrt auch den nachfolgenden Verkehr über die Rückspiegel beobachten sowie Verkehrszeichen und -einrichtungen rechtzeitig erkennen und angemessen darauf reagieren. Durch die Fahrzeugbedienung sowie durch Anweisungen des aaSoP darf er sich nicht ablenken lassen.
1.3.8.9 Fahrgeschwindigkeit
Die Geschwindigkeit ist an die jeweilige Verkehrslage anzupassen. Eine übertrieben langsame Fahrweise ist unzulässig.
Auch bei der Anpassung an den Verkehrsfluss darf die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden. Kurzfristige unwesentliche Überschreitungen sind nicht zu beanstanden.
Beim Beschleunigen sind unnötig hohe Motordrehzahlen zu vermeiden.
1.3.8.10 Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug
Der Bewerber muss den notwendigen Sicherheitsabstand vom vorausfahrenden Fahrzeug bei allen Geschwindigkeiten einhalten.
1.3.8.11 Überholen und Vorbeifahren
1.3.8.11.1 Überholen
Das Überholen ist nach Möglichkeit zu prüfen. Beim Überholen ist auf Folgendes zu achten:
- Aufschließen zum vorausfahrenden Fahrzeug höchstens bis zum Sicherheitsabstand
- Beobachten des Verkehrsraums vor dem vorausfahrenden Fahrzeug
- Beobachten nach rückwärts unter Benutzung der Rückspiegel und gegebenenfalls durch einen Blick zur Überprüfung des "Toten Winkels"
- Betätigung des Blinkers vor dem Ausscheren
- Ausscheren ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs und ohne Behinderung des Gegenverkehrs
- Zügiges Überholen mit ausreichendem Seitenabstand
- Betätigen des Blinkers vor dem Wiedereinscheren
- Einordnen ohne Behinderung des Überholten
1.3.8.11.2 Überholt werden
Beim Überholt werden darf die Geschwindigkeit nicht erhöht werden.
1.3.8.11.3 Vorbeifahren
An parkenden und haltenden Fahrzeugen sowie an Hindernissen ist mit ausreichenden Abständen bei angemessener Geschwindigkeit und genügender Verkehrsbeobachtung ggf. unter Benutzung des Blinkers vorbeizufahren.
1.3.8.12 Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahnübergängen
Es ist auf Folgendes zu achten:
- Sorgfältige Beobachtung des Verkehrs
- Rechtzeitiges Anpassen der Geschwindigkeit
- Rechtzeitige Bremsbereitschaft
- Ausreichend große Lücken sollen genutzt werden. Unnötiges Zögern ist zu vermeiden.
- Einfahren in Vorfahrtstraßen ohne wesentliche Behinderung
- Bei vorhersehbarem längeren Halt soll der Motor abgestellt werden.
1.3.8.13 Abbiegen und Fahrstreifenwechsel
Beim Abbiegen nach links und beim Wechsel des Fahrstreifens nach links sind der Innen- und der linke Außenspiegel zu benutzen. Beim Abbiegen nach rechts und dem Wechsel des Fahrstreifens nach rechts sind der Innenspiegel und der rechte Außenspiegel zu benutzen. Nach ausreichender Verkehrsbeobachtung ist rechtzeitig zu blinken.
Soweit erforderlich, ist in bestimmten Verkehrssituationen (z.B. beim Abbiegen, wenn Radwege oder Gleisanlagen vorhanden sind oder beim Fahrstreifenwechsel) eine zusätzliche Beobachtung des Verkehrs insbesondere durch Überprüfen des"Toten Winkels" durchzuführen.
Vor dem Abbiegen sind der entgegenkommende und der nachfolgende Verkehr sowie der Querverkehr zu beobachten. Zu achten ist auf rechtzeitiges und klar erkennbares Einordnen auch in Einbahnstraßen ggf. unter Beachtung des Fahrradgegenverkehrs.
Beim Abbiegen ist auf langsamere Verkehrsteilnehmer (z.B. Radfahrer) zu achten. Beim Abbiegen darf das Fahrzeug nicht unnötig weit auf den Fahrstreifen des Gegenverkehrs geraten. Unnötiges Ausholen ist zu beanstanden.
Unnötige Fahrstreifenwechsel sind zu vermeiden.
1.3.8.14 Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen
1.3.8.14.1 Verhalten gegenüber Fußgängern
Der Bewerber darf sich Fußgängern auf der Fahrbahn nur mit einer solchen Geschwindigkeit und einem solchen Seitenabstand nähern, dass sie beim Überqueren der Straße das Gefühl der Sicherheit behalten.
Auf richtiges Verhalten an Fußgängerüberwegen ist besonders zu achten.
1.3.8.14.2 Verhalten an Straßenbahn- und Bushaltestellen
Der Bewerber darf an Straßenbahnen und Linien- bzw. Schulbussen, die an Haltestellen halten, nur vorsichtig vorbeifahren. Auf vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit, Überholverbote bei Annäherung an die Haltestelle und das richtige Verhalten gegenüber Omnibussen, die von der Haltestelle losfahren wollen, ist besonders zu achten.
1.3.8.15 Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften
Die außerorts gestellten Anforderungen sind:
- Vorausschauendes Fahren
- Richtige Fahrbahnbenutzung
- Fahren auch bei höheren Geschwindigkeiten
1.3.8.15.1 Vorausschauendes Fahren
- Beobachten des Verkehrsraums und der Fahrbahnränder
- Beobachten des nachfolgenden Verkehrs durch Rückspiegel, im Nahbereich erforderlichenfalls durch Überprüfen des "Toten Winkels"
- Beobachten von einmündenden und kreuzenden Straßen bereits aus größerer Entfernung
- Rechtzeitiges Reagieren auf entgegenkommende Fahrzeuge, andere Verkehrsteilnehmer, Engstellen, Verkehrszeichen, Fahrbahnmarkierungen, Änderungen der Fahrbahnbeschaffenheit und Hindernisse
- Richtiges Einschätzen der Geschwindigkeit anderer Verkehrsteilnehmer
- Deutliches Fahren, z.B. rechtzeitig
- Geschwindigkeit anpassen
- Blinken
- Einordnen
- Richtiges Verhalten bei gefährlicher Fahrbahnbeschaffenheit (z.B. Nässe, Laub, Rollsplitt)
- Angepasste Geschwindigkeit und zweckmäßige Gangwahl in Steigungen und Gefällen
- Fahren nach Vorwegweisern und Wegweisern
- Vor einem absehbaren Anhalten, z.B. an einer Kreuzung oder vor einer roten Ampel, ohne Gas und ohne Zurückschalten den Schwung nutzen und das Fahrzeug rollen lassen
- Unnötiges Bremsen und Beschleunigen vermeiden
1.3.8.15.2 Richtige Fahrbahnbenutzung
- Beachten des Rechtsfahrgebots
- Einhalten eines ausreichenden Abstands zum Fahrbahnrand
- Richtiges und spurtreues Fahren innerhalb des Fahrstreifens
- Ausnutzen von Ein- und Ausfädelungsstreifen
- Richtiger Fahrstreifenwechsel
1.3.8.15.3 Fahren auch bei höheren Geschwindigkeiten
- Fahren mit höherer Geschwindigkeit, soweit Sicht-, Verkehrs-, Straßen- und Witterungsverhältnisse es zulassen, jedoch höchstens mit zulässiger Höchst bzw. Richtgeschwindigkeit
- Anpassen an Fahrbahnverlauf und -beschaffenheit (z.B. Kurven, Wechsel des Fahrbahnbelags)
- Nicht ohne triftigen Grund langsam fahren
- Abstand halten
- Ausnutzen von Überholmöglichkeiten
1.3.8.16 Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt
Am Ende der Prüfungsfahrt ist das Fahrzeug/die Fahrzeugkombination verkehrsgerecht abzustellen, um ggf. sicher be- oder entladen zu können bzw. Personen sicher ein- oder aussteigen zu lassen.
Es ist auf Folgendes zu achten:
- Sicherung gegen Wegrollen durch Einlegen eines Ganges und/oder Betätigen der Feststellbremse (doppelte Sicherung beim Abstellen in Steigung/ Gefälle),
- Bei Fahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und Al) Sicherung gegen Wegrollen entsprechend der Empfehlung des Herstellers (Betriebsanleitung)
- Sicherung gegen unbefugte Benutzung
- Beobachtung des Verkehrs vor und beim Öffnen der Tür
1.4 Anforderungen an den Prüfort und seine Umgebung (§ 17 Abs. 3 bis 5 FeV, Anlage 7 Nr. 2.4 FeV)
Tabelle der Fahraufgaben
Anforderungen | Geforderte Häufigkeit der Situation bei 5 Fahrprüfungen |
|||||
1 | 2 | 5 | 7 | 10 | ||
1. | Anfahren (Einfädeln) in fließenden Verkehr vom Fahrbahnrand aus | X | ||||
2. | Befahren von Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von mindestens 100 Fahrzeuge/h | X | ||||
3. | Befahren von Einbahnstraßen mit der Möglichkeit des Linksabbiegens | X | ||||
4. | Durchführen von Fahrstreifenwechseln (außerhalb des Kreuzungsbereiches) | X | ||||
5. | Befahren von Straßen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung | X | ||||
6. | Heranfahren an und passieren von Fußgängerüberwegen | X | ||||
7. | Passieren von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel | X | ||||
8. | Befahren von Kreuzungen mit der Regelung "rechts vor links" | X | ||||
9. | Einfahren (Einfädeln) in Vorfahrtstraßen | X | ||||
10. | Befahren von Kreuzungen mit Verkehrszeichen 206 ("Stoppschild") | X | ||||
11. | Befahren von Kreuzungen, die durch Lichtzeichen ge- regelt sind | X | ||||
12. | Linksabbiegen auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr | X | ||||
13. | Rechts-/Links-Abbiegen unter besonderer Berücksichtigung von Radfahrern auf Radwegen oder Seitenstreifen | X | ||||
14. | Befahren von Kreuzungen und Einmündungen mit abknickender Vorfahrt | X | ||||
15. | Fahren außerorts (Kurven und unübersichtliche Stellen) | X | ||||
16. | Fahren außerorts (mit Überholmöglichkeiten) | X | ||||
17. | Grundfahraufgaben außerhalb des fließenden Verkehrs (z.B. Seitenstraße oder Sackgasse) ausgenommen für Prüfungen der Klassen A,A2, A1 und AM * | X | ||||
18. | Autobahn in erreichbarer Nähe | X | ||||
*) Zur Anerkennung als Prüfort für Prüfungen der Klassen A, A2, Al und AM muss eine ausreichende Prüfungsfläche für die Durchführung der Grundfahraufgaben vorhanden sein. |
1.5 Bewertung der Prüfung
Vorschriften sind nicht kleinlich auszulegen; auch gute Leistungen sind zu berücksichtigen.
Für die Bewertung der Prüfungsfahrt sind folgende Grundsätze zu beachten:
1.5.1 Trotz sonst guter Leistungen ist die Prüfung als nicht bestanden zu bewerten und soll beendet werden, wenn ein erhebliches Fehlverhalten festgestellt worden ist.
Dabei handelt es sich um:
- Gefährdung oder Schädigung
- Grobe Missachtung der Vorfahrt- und Vorrangregelung
- Nichtbeachten von "Rot" bei Lichtzeichenanlagen oder entsprechenden Zeichen eines Polizeibeamten
- Nichtbeachten der Vorschriftzeichen
- Z 206 STOP-Schild
- Verkehrsverbote (Z 250 bis Z 266) ohne Zusatzschild, wie z.B. "Anlieger frei"
- Z 267 Verbot der Einfahrt
- Nichtbeachten anderer Vorschriftzeichen mit der Folge einer möglichen Gefährdung
- Verstoß gegen das Überholverbot
- Vorbeifahren an Schul- und Linienbussen, die mit Warnblinklicht an Haltestellen halten, mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h
- Endgültiges Einordnen zum Linksabbiegen auf Fahrstreifen des Gegenverkehrs
- Fahrstreifenwechsel ohne Verkehrsbeobachtung
- Fehlende Reaktion bei Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen
1.5.2 Zum Nichtbestehen einer Prüfung kann außer den in 1.5.1 genannten Fehlverhalten auch die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern führen, wie z.B.:
- Mangelhafte Verkehrsbeobachtung
- Nichtangepasste Geschwindigkeit
- Vorbeifahren an Schul- und Linienbussen, die mit Warnblinklicht an Haltestellen halten, mit mehr als Schrittgeschwindigkeit aber nicht mehr als 20 km/h
- Fehlerhaftes Abstandhalten
- Unterlassene Bremsbereitschaft
- Nichteinhalten des Rechtsfahrgebots
- Nichtbeachten von Verkehrszeichen, mit Ausnahme der unter 1.5.1 genannten Situationen
- Langes Zögern an Kreuzungen und Einmündungen
- Fehlerhaftes oder unterlassenes Einordnen in Einbahnstraßen
- Fehlerhaftes oder unterlassenes Betätigen des Blinkers
- Fehlerhafte oder unterlassene Benutzung der Bremsen und vorhandener Verzögerungssysteme
- Fehler bei der Fahrzeugbedienung
- Fehler bei der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise.
Fehler bei der Prüfung nach Ziffer 1.3.8.2.2 führen allein nicht zum Nichtbestehen der Prüfung.
1.6 Ergebnis der Prüfung
Der aaSoP hat über die Prüfung Aufzeichnungen zu machen, die insbesondere über die vom Bewerber begangenen Fehler oder über Verhaltensweisen des Fahrlehrers im Sinne von Nummer 2.5.3 der Anlage 7 FeV Aufschluss geben. Er hat die Aufzeichnungen bei Beendigung der Prüfung mit der Feststellung des Ergebnisses abzuschließen und bei nicht bestandener Prüfung zu unterschreiben und dem Verwaltungsvorgang beizufügen.
Hat die Prüfung ergeben, dass der Bewerber den Anforderungen genügt, so hat der aaSoP ihm den Führerschein oder die Prüfungsbescheinigung nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums auszuhändigen. Sind Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde erforderlich (z.B. die noch einzutragende Sehhilfe oder weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis, falsches Lichtbild), ist der Verwaltungsvorgang mit Führerschein und einer Mitteilung an diese zurückzugeben. Entsprechendes gilt für die Aushändigung der befristeten Prüfungsbescheinigung.
Der aaSoP kann einen Zwischenbericht mit oder ohne Rückgabe der Akten an die Fahrerlaubnisbehörde erstatten, wenn er es für nötig hält, dass diese Auflagen oder Beschränkungen anordnet oder den Antrag ablehnt, oder wenn die Wiederholung der Prüfung innerhalb kurzer Zeit nicht möglich erscheint.
Unberührt hiervon bleibt die Pflicht des aaSoP, der Fahrerlaubnisbehörde Beobachtungen mitzuteilen, die Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung der Bewerbers begründen (vgl. § 18 Abs. 3 FeV). Hierüber ist der Bewerber zu unterrichten.
2. Prüfungsstoff
2.1 Abfahrtkontrolle für die Klassen C, C1, D, D1 und T; Handfertigkeiten nur für die Klassen D und D1 (Anlage 7 Nr. 2.1.2 FeV)
2.1.1 Allgemeine Hinweise
Voraussetzung für das Bestehen der praktischen Prüfung ist die Fähigkeit des Bewerbers, an seinem Prüfungsfahrzeug aus Gründen der Verkehrssicherheit selbstständig Teile einer Abfahrtkontrolle durchführen, ggf. die entsprechenden Informationen auf einem Display abrufen zu können. Dies hat entsprechend der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs zu erfolgen.
Für die Abfahrtkontrolle besteht eine Auswahl von Aufgaben aus sechs Sachgebieten. Diese Aufgaben sind auf 10 Karten verteilt. Auf allen Karten ist die Position der Sachgebiete gleich.
Für die Klassen D und D1 ist auf jeder Karte unter Position 7 eine Aufgabe zur Prüfung der Handfertigkeiten aufgeführt. Die Handfertigkeiten können an einem Modell (z.B. Scheinwerfer) durchgeführt werden.
Für die Klasse T gilt Folgendes:
Die unter Position 1 aufgeführten Aufgaben aus dem Sachgebiet EG-Kontrollgerät sind nicht zu beantworten.
Die Abfahrtkontrolle bezieht sich auf die Zugkombination.
Zusätzliche Arbeiten, wie z.B. Kippen des Fahrerhauses, sind nicht zu fordern, auch wenn dies für die Aufgabe notwendig ist. In diesen Fällen wird diese Aufgabe durch eine andere aus dem gleichen Sachgebiet ersetzt.
Die Aufgaben können in beliebiger Reihenfolge ausgeführt werden. Sie gelten nur, soweit die Einrichtungen am Prüfungsfahrzeug vorhanden sind. Kann eine Aufgabe deshalb nicht durchgeführt werden, so ist sie durch eine Aufgabe einer anderen Karte aus dem gleichen Sachgebiet zu ersetzen.
Werden Kontrollen unter dem Fahrzeug durchgeführt, muss der Motor abgeschaltet sein und es muss sichergestellt sein, dass keine Bedienungseinrichtungen betätigt werden.
Der aaSoP übergibt dem Bewerber eine Aufgabenkarte. Führt der Bewerber die Aufgabe eines Sachgebietes nicht fehlerfrei aus, stellt der aaSoP eine weitere Aufgabe aus dem gleichen Sachgebiet einer anderen Karte.
Schwerpunkt der Abfahrtkontrolle ist, festzustellen, ob eine Inbetriebnahme des Fahrzeugs erfolgen kann (keine mündliche Zusatzprüfung).
2.1.2 Bewertung der Abfahrtkontrolle / Handfertigkeiten
Die Abfahrtkontrolle – ggf. einschließlich Handfertigkeiten – ist nicht bestanden, wenn
a) aus der übergebenen Aufgabenkarte zwei Aufgaben nicht richtig ausgeführt werden oder
b) bei nur einem Fehler eine zweite Frage aus dem gleichen Sachgebiet einer anderen Aufgabenkarte nicht richtig bearbeitet wird.
Wird dieser Prüfungsteil nicht bestanden, so ist die Prüfungsfahrt einschließlich der Grundfahraufgaben trotzdem durchzuführen.
Bei Klasse T gilt dies auch für das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (siehe Ziffer 2.2.2).
2.1.3 Sachgebiete und Aufgaben
2.1.3.1 EG-Kontrollgerät (nicht für Klasse T)
2.1.3.1.1 Aufgaben vor Fahrtantritt am EG-Kontrollgerät
2.1.3.1.2 Bedienung der Schalter am EG-Kontrollgerät
2.1.3.1.3 Bedeutung der Kontrolllampen des EG-Kontrollgeräts; Ausfall des Geräts
2.1.3.1.4 Benennen der Symbole auf dem EG-Kontrollgerät
2.1.3.1.5 Überprüfen eines Schaublattes bzw. eines Ausdruckes des EG-Kontrollgeräts
a) Wie viele Kilometer wurden gefahren?
b) Wie lange war die Fahrunterbrechung?
c) Nach wie viel Stunden wurde die erste Pause eingelegt?
d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren bzw. wurden beim digitalen Kontrollgerät Geschwindigkeitsüberschreitungen dokumentiert?
2.1.3.1.6 Ausfüllen des Schaublattes des EG-Kontrollgeräts bzw. Abmelden am EG-Kontrollgerät am Ende einer Fahrt
2.1.3.2 Bremsen
2.1.3.2.1 Kontrolle des Standes der Bremsflüssigkeit
2.1.3.2.2 Prüfen der Druckwarneinrichtung
2.1.3.2.3 Vorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellen
2.1.3.2.4 Prüfen, ob Pedalwege frei sind
2.1.3.2.5 Sichtprüfung der Betriebs- und Feststellbremse
2.1.3.2.6 Vorrat des Frostschutzmittels prüfen
2.1.3.3 Räder, Reifen, Federung, Lenkung
2.1.3.3.1 Prüfen der Reifengröße anhand der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
2.1.3.3.2 Prüfen der Tragfähigkeit und der Höchstgeschwindigkeit der Reifen anhand der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
2.1.3.3.3 Prüfen des Reifenzustandes/Reifendruckes (Profil, Beschädigung, Fremdkörper)
2.1.3.3.4 Sichtprüfung des Sitzes der Radmuttern
2.1.3.3.5 Prüfen der Felgen auf Beschädigung
2.1.3.3.6 Prüfung der Reserveradsicherung
2.1.3.3.7 Sichtprüfung der Federung
2.1.3.3.8 Funktion der Lenkhilfe prüfen
2.1.3.3.9 Lenkungsspiel prüfen
2.1.3.3.10 Ölstand der Servolenkung prüfen.
2.1.3.4 Elektrische Ausstattung/Beleuchtungseinrichtungen/Kontrolleinrichtungen
2.1.3.4.1 Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrissleuchten vorne, Funktion prüfen
2.1.3.4.2 Bremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Rückstrahler prüfen
2.1.3.4.3 Hupe/Lichthupe/Warnblinklicht/Seitenmarkierungsleuchten, Funktion prüfen
2.1.3.4.4 Batterie (Anschlüsse, Befestigung) prüfen
2.1.3.4.5 Kontrolllampen benennen oder Kontrollsysteme aktivieren und an zwei Beispielen erläutern
2.1.3.4.6 Schluss-, Umrissleuchten hinten, Funktion prüfen
2.1.3.5 Motor/Betriebsstoffe
2.1.3.5.1 Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kontrolle des Kühlflüssigkeitsstandes
2.1.3.5.2 Kontrolle des Motorölstandes
2.1.3.5.3 Dichtheit der Kraftstoffanlage, Kraftstoffleitung, Kraftstoffvorrat prüfen
2.1.3.5.4 Sichtprüfung des Antriebs von Nebenaggregaten (z.B. Lichtmaschine, Servo- und Nasserpumpe)
2.1.3.5.5 Flüssigkeitsvorrat in Scheiben- und Scheinwerferwaschanlage kontrollieren
2.1.3.5.6 Überprüfung der Scheibenwaschanlage und die Einstellung der Spritzdüsen
2.1.3.5.7 Überprüfung der Zustandsanzeige für die Luftfilteranlage
2.1.3.6 Ausrüstung/Aufbau/Zusatzeinrichtung
2.1.3.6.1 Warnleuchte (Funktion), Warndreieck, Warnweste (Vorhandensein)
2.1.3.6.2 Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung)
2.1.3.6.3 Verbandkasten (Unterbringung) (nicht bei Klasse T)
2.1.3.6.4 Bordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen (nicht bei Klasse T), Ladeeinrichtung, Ladungssicherung (Zustandskontrolle) (nicht bei Klasse T)
2.1.3.6.5 Sichtprüfung der Anhängekupplung
2.1.3.6.6 Zustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Beschädigung)
2.1.3.6.7 Plane/Spriegel (Zustand und Befestigung kontrollieren, prüfen ob Plane frei von Wasser oder u. U. von Schnee und Eis)
2.1.3.7 Handfertigkeiten
2.1.3.7.1 Überprüfung der Notausstiege und Nothämmer
2.1.3.7.2 Erläutern oder Demonstrieren des Auswechselns einer Glühlampe im Scheinwerfer (gilt nicht für Gasentladungslampe)
2.1.3.7.3 Erläutern oder Demonstrieren des Auswechselns einer Glühlampe in Brems-, Blink- oder Schlussleuchte
2.1.3.7.4 Funktionsprüfung der Verständigungsanlage mit Regelung der Lautstärke und Umschalten zwischen Fahrer- und Beifahrermikrofon
2.1.3.7.5 Funktionsprüfung der Türbetätigungsanlage (auch von außen)
2.1.3.7.6 Demonstrieren des vorschriftsmäßigen Absicherns eines liegengebliebenen Fahrzeugs
2.1.3.7.7 Demonstrieren der Notbetätigung der Türen
2.1.3.7.8 Beschreibung der Handhabung des Feuerlöschers
2.1.3.7.9 Kontrolle einer Sicherung bzw. Handhabung des Sicherungsautomaten
2.1.3.7.10 Bedienung der Heizungs- und Lüftungsanlage
2.1.4 Aufgabenkarten
Karte 1
1.1 Aufgaben vor Fahrtantritt am EG-Kontrollgerät
2.1 Kontrolle des Standes der Bremsflüssigkeit
3.1 Prüfen der Reifengröße anhand der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
4.2 Bremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Rückstrahler prüfen
5.1 Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kontrolle des Kühlflüssigkeitsstandes
6.1 Warnleuchte (Funktion), Warndreieck, Warnweste (Vorhandensein)
7.4 Funktionsprüfung der Verständigungsanlage mit Regelung der Lautstärke und Umschalten zwischen Fahrer- und Beifahrermikrofon
Karte 2
1.2 Bedienung der Schalter am EG-Kontrollgerät
2.2 Prüfen der Druckwarneinrichtung
3.2 Prüfen der Tragfähigkeit und der Höchstgeschwindigkeit der Reifen anhand der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
4.3 Hupe/Lichthupe/Warnblinklicht/Seitenmarkierungsleuchten, Funktion prüfen
5.1 Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kontrolle des Kühlflüssigkeitsstandes
6.2 Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung)
7.1 Überprüfung der Notausstiege und Nothämmer
Karte 3
1.3 Bedeutung der Kantrolllampen des EG-Kontrollgeräts, Ausfall des Geräts
2.5 Sichtprüfung der Betriebs- und Feststellbremse
3.4 Sichtprüfung des Sitzes der Radmuttern
4.1 Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrissleuchten vorne, Funktion prüfen
5.2 Kontrolle des Motorölstandes
6.3 Verbandkasten (Unterbringung) (nicht bei Klasse T)
7.2 Erläutern oder Demonstrieren des Auswechselns einer Glühlampe im Scheinwerfer (gilt nicht für Gasentladungslampe)
Karte 4
1.4 Benennen der Symbole auf dem EG-Kontrollgerät
2.4 Prüfen, ob Pedalwege frei sind
3.3 Prüfen des Reifenzustandes/Reifendruckes (Profil, Beschädigung, Fremdkörper)
4.3 Hupe/Lichthupe/Warnblinklicht/Seitenmarkierungsleuchten, Funktion prüfen
5.3 Dichtheit der Kraftstoffanlage, Kraftstoffleitung, Kraftstoffvorrat prüfen
6.1 Warnleuchte (Funktion), Warndreieck, Warnweste (Vorhandensein)
7.5 Funktionsprüfung der Türbetätigungsanlage (auch von außen)
Karte 5
1.5 Überprüfen eines Schaublattes bzw. eines Ausdruckes des EG-Kontrollgeräts
- Wie viele Kilometer wurden gefahren?
- Wie lange war die Fahrunterbrechung?
- Nach wie viel Stunden wurde die erste Pause eingelegt?
- Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren bzw. wurden beim digitalen Kontrollgerät Geschwindigkeitsüberschreitungen dokumentiert?
2.3 Vorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellen
3.5 Prüfen der Felgen auf Beschädigung
4.1 Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrissleuchten vorne, Funktion prüfen
5.4 Sichtprüfung des Antriebs von Nebenaggregaten (z.B. Lichtmaschine, Servo- und Wasserpumpe)
6.6 Zustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Beschädigung)
7.3 Erläutern oder Demonstrieren des Auswechselns einer Glühlampe in Brems-, Blink- oder Schlussleuchte
Karte 6
1.6 Ausfüllen des Schaubblattes des EG-Kontrollgeräts bzw. Abmelden am EG-Kontrollgerät am Ende einer Fahrt
2.3 Vorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellen
3.6 Prüfung der Reserveradsicherung
4.5 Kontrolllampen benennen oder Kontrollsysteme aktivieren und an zwei Beispielen erläutern
5.2 Kontrolle des Motorölstandes
6.5 Sichtprüfung der Anhängekupplung
7.6 Demonstrieren des vorschriftsmäßigen Absicherns eines liegengebliebenen Fahrzeugs
Karte 7
1.1 Aufgaben vor Fahrtantritt am EG-Kontrollgerät
2.2 Prüfen der Druckwarneinrichtung
3.8 Funktion der Lenkhilfe prüfen
4.2 Bremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Rückstrahler prüfen
5.4 Sichtprüfung des Antriebs von Nebenaggregaten (z.B. Lichtmaschine, Servo- und Wasserpumpe)
6.4 Bordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen (nicht bei Klasse 1), Ladeeinrichtung, Ladungssicherung (Zustandskontrolle) (nicht bei Klasse 3)
7.7 Demonstrieren der Notbetätigung der Türen
Karte 8
1.2 Bedienung der Schalter am EG-Kontrollgerät
2.6 Vorrat des Frostschutzmittels prüfen
3.9 Lenkungsspiel prüfen
4.4 Batterie (Anschlüsse, Befestigung) prüfen
5.5 Flüssigkeitsvorrat in Scheiben- und Scheinwerferwaschanlage kontrollieren
6.7 Plane/Spriegel (Zustand und Befestigung kontrollieren, prüfen ob Plane frei von Wasser oder u. U. von Schnee und Eis)
7.8 Beschreibung der Handhabung des Feuerlöschers
Karte 9
1.4 Benennen der Symbole auf dem EG-Kontrollgerät
2.5 Sichtprüfung der Betriebs- und Feststellbremse
3.10 Ölstand der Servolenkung prüfen
4.6 Schluss-, Umrissleuchten hinten, Funktion prüfen
5.6 Überprüfung der Scheibenwaschanlage und die Einstellung der Spritzdüsen
6.6 Zustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Beschädigung)
7.9 Kontrolle einer Sicherung bzw. Handhabung des Sicherungsautomaten
Karte 10
1.5 überprüfen eines Schaublattes bzw. des Ausdruckes des EG-Kontrollgeräts
- Wie viele Kilometer wurden gefahren?
- Wie lange war die Fahrunterbrechung?
- Nach wie viel Stunden wurde die erste Pause eingelegt?
- Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren bzw. wurden beim digitalen Kontrollgerät Geschwindigkeitsüberschreitungen dokumentiert?
2.4 Prüfen, ob Pedalwege frei sind
3.7 Sichtprüfung der Federung
4.5 Kontrolllampen benennen oder Kontrollsysteme aktivieren und an zwei Beispielen erläutern
5.7 Überprüfung der Zustandsanzeige für die Luftfilteranlage
6.2 Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung)
7.10 Bedienung der Heizungs- und Lüftungsanlage
2.2 Verbinden und Trennen
2.2.1 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen für die Klassen BE, Cl E, DE und D1E
(Anlage 7 Nr. 2.1.3 FeV)
2.2.1.1 Allgemeine Hinweise
Der Bewerber hat nachzuweisen, dass er selbstständig Fahrzeuge verbinden und trennen kann.
Für das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen besteht eine Auswahl von 2 Aufgaben. Die bei den Aufgaben aufgeführten Positionen sind vollständig auszuführen, soweit die Einrichtungen an den Prüffahrzeugen vorhanden sind. Vor dem Verbinden darf das Zugfahrzeug nicht in einer Linie vor dem Anhänger stehen.
Die Auswahl der Aufgabe erfolgt durch den aaSoP entsprechend den bei der Prüfung bereitgestellten Fahrzeugen.
Bei den Klassen C1E, DE und DIE hat der Bewerber vor der Rückwärtsfahrt eine geeignete Person aufzufordern, ihn vor herankommenden Verkehrsteilnehmern oder vor Hindernissen, die seinem Blickfeld entzogen sind, zu warnen. Er hat bis zu einer Entfernung von ca. 2 m selbstständig und ohne weitere Hilfe an den Anhänger heranzufahren. Ab diesem Abstand darf bei allen Klassen eine Einweisung erfolgen. Der Bewerber hat die Fahrt zu unterbrechen, wenn er die den Verkehr sichernde Person nicht mehr sieht.
2.2.1.2 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen mit Kugelkopfkupplung
2.2.1.2.1 Anhänger ankuppeln
Innerhalb der Ziffer 4 ist die Reihenfolge der Ausführung beliebig
1) Zugfahrzeug heranfahren
2) Feststellbremse am Anhänger lösen
3) Anhänger ankuppeln
4)
- Abreißseil einhängen
- Sicherung der Kupplung prüfen
- Stützrad einfahren und sichern
- Unterlegkeile verstauen
- Elektroanschluss herstellen
5) Funktion der Beleuchtungseinrichtungen des Anhängers prüfen
6) Funktion der Druckluftbremsanlage des Anhängers (Sichtkontrolle) prüfen
2.2.1.2.2 Anhänger abkuppeln Innerhalb der Ziffer 4. ist die Reihenfolge der Ausführung
beliebig
1) Zugfahrzeug sichern
2) Anhänger sichern (Feststellbremse, Unterlegkeile)
3) Stützrad ausfahren
4)
- Elektroanschluss trennen
- Abreißseil aushängen
- Kupplung öffnen
- Deichsel hochkurbeln
2.2.1.3 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen mit selbsttätiger Kupplung, mit Druckluftbremse oder mit eigener Lenkung
Bei diesen Fahrzeugen ist sinngemäß wie bei Klasse CE (siehe Ziffer 2.2.2) zu verfahren.
2.2.1.4 Bewertung des Verbindens und Trennens von Fahrzeugen Dieser Prüfungsteil ist nicht bestanden, wenn der Bewerber
- auch bei der Wiederholung das Verbinden oder Trennen nicht fehlerfrei ausführt,
- den Verkehr ungenügend beobachtet und es dadurch zu einer Gefährdungkommt,
- rückwärts fährt ohne sichernde Person bzw. nicht anhält bei Abbrechen der Sichtverbindung zur sichernden Person (gilt nicht bei Klasse BE),
- eine Person, ein Fahrzeug oder einen anderen Gegenstand anfährt.
Wird dieser Prüfungsteil nicht bestanden, so ist die Prüfungsfahrt einschließlich Grundfahraufgaben trotzdem durchzuführen.
2.2.2 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen für die Klassen CE und T
(Anlage 7 Nr. 2.1.3 FeV)
2.2.2.1 Allgemeine Hinweise
Der Bewerber hat nachzuweisen, dass er selbstständig Fahrzeuge verbinden und trennen kann.
Für das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen besteht eine Auswahl von vier Aufgaben bei Klasse CE bzw. von zwei Aufgaben bei Klasse T. Die bei den Aufgaben aufgeführten Positionen sind vollständig auszuführen, soweit die Einrichtungen an den Prüfungsfahrzeugen vorhanden sind.
Die Auswahl der Aufgabe erfolgt durch den aaSoP entsprechend den für die Prüfung bereitgestellten Fahrzeugen. Vor dem Verbinden darf das Zugfahrzeug nicht in einer Linie vor dem Anhänger stehen (gilt nicht für die Klasse T).
Vor der Rückwärtsfahrt hat der Bewerber eine geeignete Person aufzufordern, ihn vor herankommenden Verkehrsteilnehmern oder vor Hindernissen, die seinem Blickfeld entzogen sind, zu warnen (bei Klasse T nur bei fehlender direkter Sicht nach hinten). Er hat bis zu einer Entfernung von ca. 2 m selbstständig und ohne weitere Hilfe an den Anhänger heranzufahren. Ab diesem Abstand darf eine Einweisung erfolgen. Der Bewerber hat die Fahrt zu unterbrechen, wenn er die den Verkehr sichernde Person nicht mehr sieht.
2.2.2.2 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen
2.2.2.2.1 Mehrachsanhänger und Starrdeichselanhänger ankuppeln (Klassen CE und T)
Innerhalb der Ziffern 2 und 5 ist die Reihenfolge der Ausführung beliebig
1) Heranfahren mit dem Zugfahrzeug an den Anhänger bis auf einen Abstand von etwa 2 m. Überprüfen, ob Anhänger gesichert ist, ggf. sichern (Feststellbremse, Unterlegkeile))
2) – ggf. Zuggabel bzw. Stützeinrichtung auf Höhe einstellen
– Kupplung öffnen
– am Mehrachsanhänger Löseventil betätigen
3) Zurückstoßen (sichernde Person/Einweiser)
4) Kupplung kontrollieren (eingerastet, gesichert)
5) – Höheneinstellung lösen (falls erforderlich) bzw. Stützeinrichtung einfahren
– Druckluftschläuche anschließen (erst Brems-, dann Vorratsschlauch)
– Elektroanschlüsse herstellen
– ggf. Stellung des Bremskraftreglers prüfen
6) Unterlegkeile) verstauen, sichern *
7) Feststellbremse lösen (Anhänger)
8) Funktion der Bremse (Sichtkontrolle) und der elektrischen Einrichtungen des Anhängers prüfen
*
die Ausführung von Ziffer 6 kann auch nach der Ausführung von Ziffer 8 erfolgen.
2.2.2.2.2 Mehrachsanhänger (einschließlich Starrdeichselanhänger) abkuppeln (Klassen CE und T)
Innerhalb der Ziffern 2, 3 und 6 ist die Reihenfolge der Ausführung beliebig
1) Zugfahrzeug sichern
2) – Anhänger sichern (Feststellbremse, Unterlegkeile))
– ggf. Zuggabel feststellen bzw. Stützeinrichtung ausfahren
3) – Druckluftschläuche trennen (erst Vorrats-, dann Bremsschlauch)
– Elektroanschlüsse trennen
4) Kupplung öffnen
5) Vorwärts fahren
6) – Höheneinstellung lösen (falls erforderlich)
– Kupplung schließen
2.2.2.2.3 Sattelanhänger aufsatteln (Klasse CE)
Innerhalb der Ziffern 2 und 5 ist die Reihenfolge der Ausführung beliebig
1) Heranfahren mit der Sattelzugmaschine an den Anhänger bis auf einen Abstand von etwa 2 m. Überprüfen, ob Anhänger gesichert ist, ggf. sichern (Feststellbremse, Unterlegkeile beide Richtungen)
2) – Verschlusshandhebel der Kupplung geöffnet?
– Höhe Sattelkupplung/Sattelplatte einstellen
3) Zurückstoßen (sichernde Person)
4) Kupplung kontrollieren (Einrasten des Verschlusshandhebels)
5) – Verschlusshandhebel sichern
– Stützvorrichtung einfahren und sichern
– Druckluftschläuche anschließen (erst Brems-, dann Vorratsschlauch)
– Elektroanschlüsse herstellen
6) Unterlegkeile verstauen und sichern
7) Feststellbremse lösen (Anhänger)
8) Funktion der Bremse (Sichtkontrolle) und der elektrischen Einrichtungen des Anhängers prüfen
2.2.2.2.4 Sattelanhänger absatteln (Klasse CE)
Innerhalb der Ziffer 4 ist die Reihenfolge der Ausführung beliebig
1) Sattelzugmaschine sichern
2) Anhänger sichern (Feststellbremse, Unterlegkeile beide Richtungen)
3) Stützvorrichtung ausfahren
4) – Verschlusshandhebel öffnen
– Druckluftschläuche trennen (erst Vorrats-, dann Bremsschlauch)
– Elektroanschlüsse trennen
5) – Vorwärts fahren
2.2.2.3 Bewertung des Verbindens und Trennens von Fahrzeugen
Dieser Prüfungsteil ist nicht bestanden, wenn der Bewerber
- auch bei der Wiederholung das Verbinden oder Trennen nicht fehlerfrei ausführt,
- den Verkehr ungenügend beobachtet und es dadurch zu einer Gefährdung
kommt,
- rückwärts fährt ohne sichernde Person bzw. nicht anhält bei Abbrechen der Sichtverbindung zur sichernden Person,
- eine Person, ein Fahrzeug oder einen anderen Gegenstand anfährt.
Wird dieser Prüfungsteil nicht bestanden, so ist die Prüfungsfahrt einschließlich Grundfahraufgaben trotzdem durchzuführen.
Bei Klasse T gilt dies auch für die Abfahrtkontrolle (siehe Ziffer 2.1).
2.3 Grundfahraufgaben
2.3.1 Grundfahraufgaben für die Klassen A, A2, A1 und AM
(Anlage 7 Nr. 2.1.4.1 FeV)
2.3.1.1 Allgemeine Hinweise
2.3.1.1.1 Grundfahraufgaben dienen dem Nachweis, dass der Bewerber ein Kraftrad der Klasse A, A2, A1 oder AM selbstständig handhaben kann, die Grundbegriffe der Fahrphysik kennt und sie richtig anwenden kann (Fahrzeugbeherrschung). Sie sind, wenn möglich, außerhalb des öffentlichen Verkehrs, sonst auf verkehrsarmen Straßen oder Plätzen möglichst in der Ebene durchzuführen. Sind zur Durchführung der Aufgaben auf öffentlichen Straßen oder Plätzen Markierungen erforderlich, so sind dazu Leitkegel zu verwenden. Die Leitkegel müssen mindestens 15 cm hoch sein. Sie dürfen aus Sicherheitsgründen nicht über eine Bodenplatte verfügen.
* Die Ausweichaufgaben werden nur nach "links" geprüft.
* Die Vorschriften der StVO sind zu beachten; so ist z.B. vor Beginn jeder Aufgabe (Anfahren) der rückwärtige Verkehr durch Spiegelbenutzung und Überprüfen des Toten Winkels zu beobachten. Außerdem muss beim Anfahren vom Fahrbahnrand der Blinker betätigt werden.
2.3.1.1.2 Voraussetzung für die Ablegung der Fahrprüfung ist die Fähigkeit des Bewerbers, das Kraftrad selbstständig zu handhaben. Hierzu gehört das Aufstellen und Herunternehmen vom Ständer – Mittel- oder Seitenständer – und ggf. das seitliche Schieben ohne Motorkraft in die Abfahrtposition sowie das Anlassen (mit elektrischem Anlasser, soweit vorhanden) des Kraftrades mit allen damit in Zusammenhang stehenden Handgriffen. Die Fähigkeit zur selbstständigen Handhabung ist nicht gegeben, wenn der Bewerber das Kraftrad nicht auf den Ständer stellen oder von ihm herunternehmen kann, ihm das Kraftrad umkippt oder wenn er mit nicht ordnungsgemäß eingezogenem Ständer anfahren will.
2.3.1.1.3 Alle Aufgaben sind sitzend zu fahren. Der Bewerber hat bei der Prüfung geeignete Schutzkleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schuhwerk – z.B. Stiefel) zu tragen.
2.3.1.1.4 Nachfolgende Aufzählungen und Tabellen beschreiben Art und Anzahl der zu prüfenden Grundfahraufgaben. Die Auswahl trifft der aaSoP für den Kraftfahrzeugverkehr.
In jeder Prüfung muss durchgeführt werden bei den Klassen A, A2 und A1
- der Slalom mit Schrittgeschwindigkeit (Nr. 1)
- die Bremsaufgabe (Nr. 2)
- die Ausweichaufgabe (Nr. 3)
- die Brems-/Ausweichaufgabe (Nr. 4)
- eine Slalomaufgabe (Nr. 5 oder 6)
- eine weitere Aufgabe aus den Nummern (7, 8 oder 9)
Grundfahraufgaben der Klassen A, A2 und Al (Direkteinstieg) |
GA-Nr. | |
Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit (5 x 3,5 m Abstand) |
1 | O |
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung | 2 | O |
Ausweichen ohne Abbremsen | 3 | O |
Ausweichen nach Abbremsen | 4 | O |
Slalom (4 x 7m Abstand) | 5 | A innerhalb dieser 2 Aufgaben |
Langer Slalom (4 x 9m / 2 x 7m Abstand) | 6 | |
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus | 7 | A innerhalb dieser 3 Aufgaben |
Stop and Go | 8 | |
Kreisfahrt (4,5 m Halbmesser) | 9 | |
Summe der zu fahrenden GFA | 6 |
O = obligatorisch
A = alternativ
Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von Al nach A2 und A2 nach A entfallen die alternativen Aufgaben.
Grundfahraufgaben der Klassen A2 und A (stufenweiser Zugang) |
GA-Nr. | |
Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit (5 x 3,5 m Abstand) | 1 | O |
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung | 2 | O |
Ausweichen ohne Abbremsen | 3 | O |
Ausweichen nach Abbremsen | 4 | O |
Summe der zu fahrenden GFA | 4 |
O = obligatorisch
bei der Klasse AM
- die Slalomaufgabe (Nr. 5)
- die Bremsaufgabe (Nr. 2)
- die Ausweichaufgabe (Nr. 3) oder die Brems-/Ausweichaufgabe (Nr. 4)
- eine weitere Aufgabe bei langsamer Geschwindigkeit (Nr. 7, 8 oder 9)
Grundfahraufgaben der Klasse AM | GA-Nr. | |
Slalom (4 x 7m Abstand) | 5 | O |
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung | 2 | O |
Ausweichen ohne Abbremsen | 3 | A innerhalb dieser 2 Aufgaben |
Ausweichen nach Abbremsen | 4 | |
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus | 7 | A innerhalb dieser 3 Aufgaben |
Stop and Go | 8 | |
Kreisfahrt (4,5 m Halbmesser) | 9 | |
Summe der zu fahrenden GFA | 4 |
O = obligatorisch
A = alternativ
2.3.1.2 Erläuterung der Grundfahraufgaben, Fehlerbewertung
2.3.1.2.1 Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit
Inhalt der Grundfahraufgabe
Der Bewerber hat eine Slalomstrecke (6 Leitkegel, Abstand 3,5 m, Aufbau siehe Skizze zu 2.3.1.2.1) mit Schrittgeschwindigkeit (ca. 5 km/h) unter Beibehaltung des Gleichgewichts und mit richtiger Handhabung von Kupplung, Gas und Bremse zu durchfahren.
Skizze zu 2.3.1.2.1: Abstand 3,5 m von Leitkegelmitte zu Leitkegelmitte, Leitkegelhöhe mindestens 15 cm.
Fehlerbewertung:
- Überschreiten der Schrittgeschwindigkeit
- Auslassen eines Feldes
- Umwerfen eines Leitkegels
- Absetzen eines Fußes auf die Fahrbahn
2.3.1.2.2 Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
Inhalt der Grundfahraufgabe
Der Bewerber hat das Kraftrad unter gleichzeitiger Benutzung beider Bremsen mit höchstmöglicher Verzögerung aus einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h (bei Klasse AM aus ca. 40 km/h) zum Stillstand zu bringen, ohne dass das Kraftrad dabei wesentlich von der Fahrlinie abweicht.
Die Aufgabe setzt voraus, dass sichergestellt ist, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist; deshalb ist eine Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs (Spiegelbenutzung und Überprüfen des Toten Winkels) vor Beginn der Bremsung nicht erforderlich.
Das Blockieren des Hinterrades sowie das Bremsen im Regelbereich bei Blockierverhinderungssystemen sind nicht zu beanstanden, wenn das Kraftrad stabil gehalten wird.
Fehlerbewertung:
- Zu geringe Ausgangsgeschwindigkeit
- Nichterreichen der notwendigen Verzögerung
- Benutzung nur eines Bremshebels 2
- Wesentliches Abweichen von der Fahrlinie
- Abwürgen des Motors
2.3.1.2.3 Ausweichen ohne Abbremsen
Inhalt der Grundfahraufgabe
Beschleunigen auf etwa 50 km/h (bei Klasse AM auf etwa 40 km/h), vor einer markierten Stelle um etwa 1 bis 1,5 m nach links ausweichen und, ohne zu bremsen, auf die ursprüngliche Fahrlinie zurückkehren. Das Ausweichen darf frühestens 9 m vor der markierten Stelle beginnen.
Die Aufgabe setzt voraus, dass sichergestellt ist, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist; deshalb ist eine Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs (Spiegelbenutzung und Überprüfen des Toten Winkels) vor Beginn des Ausweichens nicht erforderlich.
Skizze zu 2.3.1.2.3: Leitkegelhöhe mindestens 15 cm
Fehlerbewertung:
- Zu geringe Ausgangsgeschwindigkeit
- Zu frühes oder nicht ausreichendes Ausweichen
- Bremsen vor Wiedererreichen der Fahrlinie
- Die ursprüngliche Fahrlinie wird nicht annähernd wieder erreicht
- Herunternehmen eines Fußes oder beider Füße von den Fußrasten
- Umwerfen des zweiten Leitkegels
2.3.1.2.4 Ausweichen nach Abbremsen
Inhalt der Grundfahraufgabe
Beschleunigen auf etwa 50 km/h (bei Klasse AM auf etwa 40 km/h), dann rechtzeitig kurz abbremsen und nach Lösen der Bremsen mit einer Geschwindigkeit im eigenstabilen Bereich (ca. 30 km/h) vor einer markierten Stelle um etwa 1 bis 1,5 m nach links ausweichen und, ohne zu bremsen, auf die ursprüngliche Fahrlinie zurückkehren. Das Ausweichen darf frühestens 7 m vor der markierten Stelle beginnen.
Die Aufgabe setzt voraus, dass sichergestellt ist, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist; deshalb ist eine Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs (Spiegelbenutzung und Überprüfen des Toten Winkels) vor Beginn des Ausweichens nicht erforderlich.
Skizze zu 2.3.1.2.4: Leitkegelhöhe mindestens 15 cm:
Fehlerbewertung:
- Zu geringe Ausgangsgeschwindigkeit
- Zu frühes oder nicht ausreichendes Ausweichen
- "Herumlenken" des Kraftrades um die Leitkegel
- Nichtlösen der Bremsen beim Ausweichen oder Bremsen vor Wiedererreichen der Fahrlinie
- Die ursprüngliche Fahrlinie wird nicht annähernd wieder erreicht
- Herunternehmen eines Fußes oder beider Füße von den Fußrasten
- Umwerfen des zweiten Leitkegels
2.3.1.2.5 Slalom
Inhalt der Grundfahraufgabe
Der Bewerber hat eine Slalomstrecke (Länge ca. 50 m, 5 Leitkegel, Abstand 7 m, Aufbau siehe Skizze zu 2.3.1.2.5) mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h zu durchfahren.
Skizze zu 2.3.1.2.5: Abstand 7 m von Leitkegelmitte zu Leitkegelmitte; Leitkegelhöhe mindestens 15 cm.
Fehlerbewertung:
- Zu geringe Geschwindigkeit
- Auslassen eines Feldes
- Umwerfen eines Leitkegels
- Berühren der Fahrbahn mit einem Fuß
2.3.1.2.6 Langer Slalom
Inhalt der Grundfahraufgabe
Der Bewerber hat eine Slalomstrecke (Länge ca. 80 m, 5 Leitkegel Abstand 9 m, anschließend 2 Leitkegel Abstand 7 m, Aufbau siehe Skizze zu 2.3.1.2.6) mit einer Anfangsgeschwindigkeit von ca. 30 km/h mit annähernd gleichbleibender Geschwindigkeit zu durchfahren. Die Aufgabe darf nicht im 1. Gang gefahren werden.
Skizze zu 2.3.1.2.6: Abstand von Leitkegelmitte zu Leitkegelmitte 4 x 9 m, anschließend 2 x 7 m; Leitkegelhöhe mindestens 15 cm.
Fehlerbewertung:
- Zu geringe Geschwindigkeit
- Auslassen eines Feldes
- Umwerfen eines Leitkegels
- Berühren der Fahrbahn mit einem Fuß
2.3.1.2.7 Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
Inhalt der Grundfahraufgabe
Der Bewerber hat eine Strecke von ca. 25 m mit Schrittgeschwindigkeit unter Beibehaltung des Gleichgewichts und mit richtiger Handhabung von Kupplung, Gas und Bremse geradeaus zu fahren.
Fehlerbewertung:
- Überschreiten der Schrittgeschwindigkeit
- Starkes Abweichen von der Geraden (mehrfaches Abweichen von der Geraden um mehr als 30 cm nach links oder rechts); die ersten 5 m nach dem Anfahren werden nicht bewertet
- Herunternehmen eines Fußes oder beider Füße von der Fußraste
2.3.1.2.8 Stop and Go
Inhalt der Grundfahraufgabe
Mehrfaches Anhalten und Anfahren, abgestimmtes Betätigen von Gas, Kupplung und Bremse, Füße nur zum Abstützen des Kraftrades im Stand von den Fußrasten nehmen und auf die Fahrbahn absetzen.
Dabei soll gezeigt werden, dass die Neigung des Kraftrades nach der einen oder anderen Seite bewusst erfolgt, indem zunächst zweimal der eine und dann zweimal der andere Fuß abgesetzt wird.
Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs (siehe Nr. 2.3.1.1.1, 2. Spiegelstrich) ist nur beim ersten Anfahren erforderlich. Gangwechsel ist während der Aufgabe nicht erforderlich.
Fehlerbewertung:
- Anfahren im falschen Gang
- Abwürgen des Motors
- Füße nicht auf den Fußrasten, außer zum Abstützen beim Anhalten
- Absetzen der Füße nicht wie beschrieben
2.3.1.2.9 Kreisfahrt
Inhalt der Grundfahraufgabe
Einfahren in einen Kreis mit einem Halbmesser von 4,5 m (eine Markierung des Kreises ist nicht erforderlich), mehrfaches Kreis fahren und Verlassen des Kreises. Die Kreisfahrt kann wahlweise in die eine oder in die andere Richtung verlangt werden; auf öffentlichen Straßen jedoch nur nach links. Die Geschwindigkeit ist so zu wählen, dass Schräglage entsteht. Die Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs (siehe Nr. 2.3.1.1.1, 2. Spiegelstrich) ist nur vor dem Einfahren in den Kreis erforderlich.
Fehlerbewertung:
- Starkes Abweichen vom vorgegebenen Halbmesser
- Starkes Abweichen von der Kreisform
- Herunternehmen eines Fußes oder beider Füße von der Fußraste
- Fahren im falschen Gang
- Schräglage ist nicht festzustellen
2.3.1.3 Bewertung der Grundfahraufgaben
Höchstens drei Grundfahraufgaben dürfen je einmal wiederholt werden. Bei stufenweisem Zugang dürfen höchstens zwei Grundfahraufgaben je einmal wiederholt werden.
Die praktische Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Bewerber
- auch bei der Wiederholung eine Grundfahraufgabe nicht fehlerfrei ausführt,
- den Verkehr ungenügend beobachtet und es dadurch zu einer Gefährdung kommt,
- eine Person, ein Fahrzeug oder einen anderen Gegenstand (Leitkegel ausgenommen) anfährt oder
- stürzt.
2.3.2 Grundfahraufgaben für die Klasse B (Anlage 7 Nr. 2.1.4.2 FeV)
2.3.2.1 Allgemeine Hinweise
Die Grundfahraufgaben dienen dem Nachweis, dass der Bewerber ein Fahrzeug der Klasse B bei geringer Geschwindigkeit selbstständig handhaben kann. Sie bestehen aus Fahraufgaben, die auf verkehrsarmen Straßen oder Plätzen möglichst in der Ebene durchzuführen sind. Die Vorschriften der StVO sind zu beachten; so ist z.B. vor Beginn und während der Aufgaben der Verkehr ausreichend zu beobachten und beim Anfahren vom Fahrbahnrand der Blinker zu betätigen.
2.3.2.2 Grundfahraufgaben
Aus den Aufgaben sind bei jeder Prüfung drei auszuwählen, wobei eine Aufgabe aus den Nummern 1 und 2 und eine weitere Aufgabe aus den Nummern 3 und 4 durchzuführen ist. Die Auswahl trifft der aaSoP. Die Aufgabe 5 ist bei jeder Prüfung durchzuführen.
Grundfahraufgaben der Klasse B | GA-Nr. | |
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt | 1 | von diesen zwei Aufgaben ist eine auszuwählen |
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) | 2 | |
Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung) | 3 | von diesen zwei Aufgaben ist eine auszuwählen |
Umkehren | 4 | |
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung | 5 | |
Summe der zu fahrenden GFA | 3 |
2.3.2.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
Inhalt der Grundfahraufgabe
Nach rechts rückwärts in einem möglichst engen Bogen unter Beachtung des Rechtsfahrgebots fahren, ohne auf den Bordstein aufzufahren oder die Fahrbahnbegrenzung zu überfahren. Fahrzeug in Rückwärtsfahrt parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung anhalten.
Fehlerbewertung:
- Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
- Nicht in einem möglichst engen Bogen gefahren
- Nicht beachten des Rechtsfahrgebots
- Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrenzung
- Nicht annähernd parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung angehalten
- Endstellung nicht durch Rückwärtsfahrt erreicht
- Mehr als zwei Korrekturzüge 3
2.3.2.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
Inhalt der Grundfahraufgabe
Rückwärtsfahren in eine etwa 8 m lange Lücke (z.B. zwischen zwei hintereinander stehenden Fahrzeugen) und halten.
Fehlerbewertung:
- Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
- Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrenzung
- Fehlerhafte Endstellung (z.B. Einklemmen anderer Fahrzeuge)
- Abstand vom Bordstein oder von der Fahrbahnbegrenzung mehr als 30 cm
- Mehr als zwei Korrekturzügel)
2.3.2.2.3 Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägstellung)
Inhalt der Grundfahraufgabe
Vorwärts- oder Rückwärtsfahren in eine ausreichend große Lücke zwischen zwei parallel stehenden Fahrzeugen oder auf eine quer oder schräg zur Fahrtrichtung markierte Parkfläche und anschließend halten.
Fehlerbewertung:
- Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
- Nicht ausreichender Seitenabstand
- Fahrzeugumriss ragt über markierte Parkfläche hinaus
- Mehr als zwei Korrekturzüge 3
Inhalt der Grundfahraufgabe
Selbstständiges Auswählen einer geeigneten Stelle und Methode zum Umkehren (z.B. Park- oder Stellplatz, Einmündung, Grundstückseinfahrt).
Fehlerbewertung:
- Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
- Unzulässiges Abweichen vom Rechtsfahrgebot
2.3.2.2.5 Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
Inhalt der Grundfahraufgabe
Der Bewerber hat den PKW durch Betätigen der Betriebsbremse mit höchstmöglicher Verzögerung aus einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h zum Stillstand zu bringen.
Die Aufgabe setzt voraus, dass durch den Fahrlehrer sichergestellt ist, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist; deshalb ist eine Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs (Spiegelbenutzung und Überprüfen des Toten Winkels) vor dem Beginn der Bremsung nicht erforderlich. Die Anweisung zur Durchführung der Bremsung erfolgt durch den Fahrlehrer.
Fehlerbewertung:
- Zu geringe Ausgangsgeschwindigkeit
- Kein schlagartiges Betätigen der Betriebsbremse
- Nichterreichen der notwendigen Verzögerung
- Wesentliches Abweichen von der Fahrlinie durch fehlerhaftes Lenken
- Abwürgen des Motors
2.3.2.3 Bewertung der Grundfahraufgaben
Jede Aufgabe darf einmal wiederholt werden.
Die praktische Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Bewerber
- auch bei der Wiederholung eine Grundfahraufgabe nicht fehlerfrei ausführt
- den Verkehr ungenügend beobachtet und es dadurch zu einer Gefährdung kommt
- eine Person, ein Fahrzeug oder einen anderen Gegenstand anfährt.
2.3.3 Grundfahraufgaben für die Klassen C, C1, D und D1
(Anlage 7 Nr. 2.1.4.3 FeV)
2.3.3.1 Allgemeine Hinweise
Die Grundfahraufgaben dienen dem Nachweis, dass der Bewerber ein Fahrzeug der Klasse C, C1, D oder D1 bei geringer Geschwindigkeit selbstständig handhaben kann. Sie bestehen aus Fahraufgaben, die auf verkehrsarmen Straßen oder Plätzen möglichst in der Ebene durchzuführen sind. Die Vorschriften der StVO sind zu beachten; so ist z.B. vor Beginn und während der Aufgaben der Verkehr ausreichend zu beobachten und beim Anfahren vom Fahrbahnrand der Blinker zu betätigen.
Vor Beginn der Grundfahraufgabe (außer bei 5) Rückwärtsfahrt hat der Bewerber eine geeignete Person aufzufordern, ihn vor herankommenden Verkehrsteilnehmern oder vor Hindernissen, die seinem Blickfeld entzogen sind, zu warnen; darüber hinausgehende Lenk- oder andere Bedienungshinweise sind nicht zulässig mit Ausnahme des Signalisierens des Abstandes von der "Rampe" bei Aufgabe 2.4. Der Bewerber hat die Fahrt zu unterbrechen, wenn er die den Verkehr sichernde Person nicht mehr sieht.
2.3.3.2 Grundfahraufgaben
Aus den Aufgaben sind bei jeder Prüfung zwei auszuwählen, wobei für die Klassen C und C1 die Aufgabe 4 und für die Klassen D und D1 die Aufgabe 5 immer durchzuführen ist. Die Auswahl der zweiten Aufgabe trifft der aasSoP.
Grundfahraufgaben der Klassen C, C1, D, D1 | GA-Nr. | Klasse C / C1 |
Klasse D / D1 |
Rückwärtsfahren und versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C / C1) |
4 | O | _ |
Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D / D1) |
5 | O | |
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung , Kreuzung oder Einfahrt | 1 | A innerhalb dieser 3 Aufgaben |
|
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) | 2 | ||
Rückwärts quer oder schräg einparken | 3 | ||
Summe der zu fahrenden GFA | 2 |
O = obligatorisch
A = alternativ
2.3.3.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
Inhalt der Grundfahraufgabe
Selbstständiges Auswählen einer geeigneten Stelle und nach rechts rückwärts in einem möglichst engen Bogen unter Beachtung des Rechtsfahrgebots fahren, ohne auf den Bordstein aufzufahren oder die Fahrbahnbegrenzung zu überfahren. Fahrzeug in Rückwärtsfahrt parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung anhalten.
Skizze zu 2.3.3.2.1: Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Kreuzung, Einmündung oder Einfahrt
Fehlerbewertung:
- Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
- Nicht in einem möglichst engen Bogen gefahren
- Nichtbeachten des Rechtsfahrgebots
- Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrenzung
- Nicht annähernd parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung angehalten
- Endstellung nicht durch Rückwärtsfahrt erreicht
- Mehr als zwei Korrekturzüge 3
2.3.3.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
Inhalt der Grundfahraufgabe
Selbstständiges Auswählen einer geeigneten Lücke zwischen hintereinander stehenden Fahrzeugen (ggf. Markierungen) und in die Lücke einfahren und halten. Das Fahrzeug muss parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung stehen.
Skizze zu 2.3.3.2.2: Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
Fehlerbewertung:
- Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
- Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrenzung
- Fehlerhafte Endstellung (z.B. Einklemmen anderer Fahrzeuge)
- Abstand vom Bordstein oder von der Fahrbahnbegrenzung mehr als 30 cm
- Mehr als zwei Korrekturzüge 3
2.3.3.2.3 Rückwärts quer oder schräg einparken
Inhalt der Grundfahraufgabe
Selbstständiges Auswählen einer geeigneten Lücke zwischen nebeneinander stehenden Fahrzeugen (ggf. Markierungen), in diese Lücke rückwärts einfahren und halten oder neben einem einzelnen Fahrzeug rückwärts aufstellen und halten. Das Prüfungsfahrzeug muss in ausreichendem Seitenabstand zwischen den Fahrzeugen (ggf. Markierungen) bzw. zu dem einzelnen Fahrzeug stehen.
Skizze zu 2.3.3.2.3: Rückwärts quer oder schräg einparken
Fehlerbewertung:
- Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
- Nicht ausreichender Seitenabstand
- Fahrzeugumriss ragt über markierte Parkfläche hinaus
- Mehr als zwei Korrekturzüge 3 (Wegen der Platzverhältnisse notwendiges Rangieren zählt nicht als Korrekturzug)
2.3.3.2.4 Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C / C1)
Inhalt der Grundfahraufgabe
Das Fahrzeug steht vor Beginn der Aufgabe ca. 2 m seitlich versetzt und mit dem Heck ca. 15 m entfernt zu einer Rampe. Durch Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts ist an die Rampe heranzufahren, um von hinten sicher be- oder entladen zu können (höchstens 1 m Abstand). Die Rampe kann durch eine Plattform, ähnliche Einrichtungen 4 und/oder Markierungen 5 ersetzt werden. Die "Ladestelle" muss mindestens 3,5 m breit sein. Der Abstand zur "Ladestelle" kann bis zum Erreichen der Endposition durch die sichernde Person optisch und/oder akustisch signalisiert werden.
Skizze zu 2.3.3.2.4: Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C / C1)
Fehlerbewertung:
- Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
- Nicht annähernd parallel mit dem Fahrzeugheck zur "Ladestelle" angehalten
- Fehlende Reaktion auf das Abstandszeichen/Signal des Sicherungspostens
- Mehr als zwei Korrekturzüge 3
2.3.3.2.5 Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D / D1)
Inhalt der Grundfahraufgabe
Heranfahren an eine Bordsteinkante in einem Zug, um Passagieren ein sicheres Ein- oder Aussteigen zu ermöglichen. Das Fahrzeug ist innerhalb von etwa 25 m nach Verlassen der normalen Fahrspur zum Heranfahren an die "Haltestelle" annähernd parallel zum Bordstein anzuhalten. Die Aufgabe kann auch in einer Haltebucht durchgeführt werden; in diesem Fall muss das Fahrzeug innerhalb der Haltebucht zum Stehen kommen. Der Abstand zwischen der äußeren Kante des Einstiegs und der Bordsteinkante darf höchstens 30 cm betragen.
Skizze zu 2.3.3.2.5: Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D / D1)
Fehlerbewertung:
- Auffahren auf den Bordstein
- Abstand zur Bordsteinkante mehr als 30 cm
- Nicht annähernd parallel zum Bordstein angehalten
- Nichterreichen der Endposition in einem Zug innerhalb von etwa 25 m/ innerhalb der Haltebucht
2.3.3.3 Bewertung der Grundfahraufgaben
Jede Aufgabe darf einmal wiederholt werden.
Dieser Prüfungsteil ist nicht bestanden, wenn der Bewerber
- auch bei der Wiederholung eine Grundfahraufgabe nicht fehlerfrei ausführt
- rückwärts fährt ohne sichernde Person bzw. nicht anhält bei Abbrechen der Sichtverbindung zur sichernden Person
- den Verkehr ungenügend beobachtet und es dadurch zu einer Gefährdung kommt
- eine Person, ein Fahrzeug oder einen anderen Gegenstand anfährt
- bei der "Rampenaufgabe" die Rampe anfährt bzw. die hintere Markierung überfährt.
Wird dieser Prüfungsteil nicht bestanden, ist die Abfahrtkontrolle (Ziffer 2.1) trotzdem durchzuführen, bei den Klassen D und D1 einschließlich der Handfertigkeiten.
2.3.4 Grundfahraufgaben für die Klassen BE, C1E, DE und DIE
(Anlage 7 Nr. 2.1.4.4 FeV)
2.3.4.1 Allgemeine Hinweise
Die Grundfahraufgaben dienen dem Nachweis, dass der Bewerber eine Fahrzeugkombination der Klasse BE, der Klasse C1E, der Klasse DE oder der Klasse DIE bei geringer Geschwindigkeit selbstständig handhaben kann. Sie bestehen aus Fahraufgaben, die auf verkehrsarmen Straßen oder Plätzen möglichst in der Ebene durchzuführen sind. Die Vorschriften der StVO sind zu beachten; so ist z.B. vor Beginn und während der Aufgaben der Verkehr ausreichend zu beobachten und beim Anfahren vom Fahrbahnrand der Blinker zu betätigen.
Vor Beginn der Grundfahraufgabe hat der Bewerber eine geeignete Person aufzufordern, ihn vor herankommenden Verkehrsteilnehmern oder vor Hindernissen, die seinem Blickfeld entzogen sind, zu warnen; darüber hinausgehende Lenk- oder andere Bedienungshinweise sind nicht zulässig, mit Ausnahme des Signalisierens des Abstandes von der "Rampe" bei Aufgabe 2. Der Bewerber hat die Fahrt zu unterbrechen, wenn er die den Verkehr sichernde Person nicht mehr sieht.
2.3.4.3 Grundfahraufgaben
In jeder Prüfung ist die Aufgabe 2.1, bei der Klasse C1E zusätzlich die Aufgabe 2, durchzuführen.
Grundfahraufgaben der Klassen BE, C1 E, DE und D1 E |
GA-Nr. | Klasse BE / DE / D1 E | Klasse C1 E |
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links | 1 | O | |
Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse Cl E) | 2 | – | O |
Summe der zu fahrenden GFA | 1 | 2 |
O = obligatorisch
2.3.4.2.1 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
Inhalt der Grundfahraufgabe
Möglichst weit rechts anhalten und die Fahrzeugkombination nach links rückwärts fahren, ohne auf den Bordstein aufzufahren oder die Fahrbahnbegrenzung zu überfahren. Die Fahrzeugkombination mit höchstens 1 m Abstand des breiteren Fahrzeugs parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung anhalten.
Skizze 2.3.4.2.1: Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
Fehlerbewertung:
- Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
- Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrenzung
- Nicht annähernd parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung angehalten
- Mehr als 1 m Abstand des breiteren Fahrzeugs zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung beim Anhalten
- Nichtbetätigen der Rückfahrsperre (falls vorhanden)
- Mehr als drei Korrekturzüge 3
2.3.4.2.2 Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse ClE)
Inhalt der Grundfahraufgabe
Das Heck der Fahrzeugkombination steht vor Beginn der Aufgabe ca. 15 m entfernt zu einer Rampe. Durch Rückwärtsfahren ist an die Rampe heranzufahren, um von hinten sicher be- oder entladen zu können (höchstens 1 m Abstand). Die Rampe kann durch eine Plattform, ähnliche Einrichtungen 4 und/oder Markierungen 5 ersetzt werden. Die "Ladestelle" muss mindestens 3,5 m breit sein. Der Abstand zur "Ladestelle" kann bis zum Erreichen der Endposition durch die sichernde Person optisch und/oder akustisch signalisiert werden.
Skizze zu 2.3.4.2.2: Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
(nur Klasse C1 E)
Fehlerbewertung:
- Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
- Nicht annähernd parallel mit dem Heck des Anhängers zur "Ladestelle" angehalten
- Fehlende Reaktion auf das Abstandszeichen/Signal des Sicherungspostens
- Mehr als drei Korrekturzüge 3
2.3.4.3 Bewertung der Grundfahraufgaben
Jede Aufgabe darf einmal wiederholt werden.
Dieser Prüfungsteil ist nicht bestanden, wenn der Bewerber
- auch bei der Wiederholung eine Grundfahraufgabe nicht fehlerfrei ausführt
- rückwärts fährt ohne sichernde Person bzw. nicht anhält bei Abbrechen der Sichtverbindung zur sichernden Person
- den Verkehr ungenügend beobachtet und es dadurch zu einer Gefährdung kommt
- eine Person, ein Fahrzeug oder einen anderen Gegenstand anfährt
- bei der "Rampenaufgabe" die Rampe anfährt bzw. die hintere Markierung überfährt.
Wird dieser Prüfungsteil nicht bestanden, so ist das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (Ziffer 2.2.1 ) trotzdem durchzuführen.
2.3.5 Grundfahraufgaben für die Klasse CE
(Anlage 7 Nr. 2.1.4.5 FeV)
2.3.5.1 Allgemeine Hinweise
Die Grundfahraufgaben dienen dem Nachweis, dass der Bewerber einen Gliederzug (Kraftfahrzeug der Klasse C mit Mehrachsanhänger oder mit Starrdeichselanhänger) oder ein Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) bei geringer Geschwindigkeit selbstständig handhaben kann. Sie bestehen aus Fahraufgaben, die auf verkehrsarmen Straßen oder Plätzen möglichst in der Ebene durchzuführen sind. Die Vorschriften der StVO sind zu beachten; so ist z.B. vor Beginn und während der Aufgaben der Verkehr ausreichend zu beobachten und beim Anfahren vom Fahrbahnrand der Blinker zu betätigen.
Vor Beginn der Grundfahraufgabe hat der Bewerber eine geeignete Person aufzufordern, ihn vor herankommenden Verkehrsteilnehmern oder vor Hindernissen, die seinem Blickfeld entzogen sind, zu warnen; darüber hinausgehende Lenk- oder andere Bedienungshinweise sind nicht zulässig, mit Ausnahme des Signalisierens des Abstandes von der "Rampe" bei Aufgabe 1.2 bzw. 2.2. Der Bewerber hat die Fahrt zu unterbrechen, wenn er die den Verkehr sichernde Person nicht mehr sieht.
2.3.5.2 Grundfahraufgaben
In jeder Prüfung sind zwei Grundfahraufgaben durchzuführen.
2.3.5.2.1 Grundfahraufgaben für Gliederzüge
(keine Kombination mit Starrdeichselanhänger)
Grundfahraufgaben der Klasse CE (Gliederzüge, keine Kombination mit Starrdeichselanhänger) | GA-Nr. | |
Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links | 1.1 | O |
Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen | 1.2 | O |
Summe der zu fahrenden GFA | 2 |
O = obligatorisch
2.3.5.2.1.1 Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links
Inhalt der Grundfahraufgabe
An einer Kreuzung, Einmündung oder Einfahrt möglichst weit rechts anhalten. Sodann die Fahrzeugkombination rückwärts nach links fahren. Nach Abschluss des Linksbogens ohne weitere Rangierbewegung vorwärts nach rechts fahren.
Skizze zu 2.3.5.2.1.1: Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links
Fehlerbewertung:
- Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
- Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrenzung
- Mehr als vier Korrekturzüge 3
2.3.5.2.2.1 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
Inhalt der Grundfahraufgabe
Das Heck der Fahrzeugkombination steht vor Beginn der Aufgabe ca. 20 m entfernt zu einer Rampe. Durch Rückwärtsfahren ist an die Rampe heranzufahren, um von hinten sicher be- oder entladen zu können (höchstens 1 m Abstand). Die Rampe kann durch eine Plattform, ähnliche Einrichtungen 4 und/oder Markierungen 5 ersetzt werden. Die "Ladestelle" muss mindestens 3,5 m breit sein. Der Abstand zu "Ladestelle" kann bis zum Erreichen der Endposition durch die sichernde Person optisch und/oder akustisch signalisiert werden.
Skizze zu 2.3.5.2.1.2: Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
Fehlerbewertung:
- Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
- Nicht annähernd parallel mit dem Heck des Anhängers zur "Ladestelle" angehalten
- Fehlende Reaktion auf das Abstandszeichen/Signal des Sicherungspostens
- Mehr als vier Korrekturzüge 3
Grundfahraufgaben für Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger
Grundfahraufgaben der Klasse CE (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger) | GA-Nr. | |
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links | 2.1 | O |
Rückwärtsfahren und versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen | 2.2 | O |
Summe der zu fahrenden GFA | 2 |
O = obligatorisch
Hinweis: Bei Gliederzügen mit Starrdeichselanhänger (Tandem-/ Doppelachse) darf bei Durchführung der Grundfahraufgaben eine ggf. vorhandene Liftachse angehoben werden.
2.3.5.2.2.1 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
Inhalt der Grundfahraufgabe
Möglichst weit rechts anhalten und die Fahrzeugkombination nach links rückwärts fahren, ohne auf den Bordstein aufzufahren oder die Fahrbahnbegrenzung zu überfahren. Die Fahrzeugkombination mit höchstens 1 m Abstand parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung anhalten.
Fehlerbewertung:
- Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
- Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrenzung
- Nicht annähernd parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung angehalten
- Mehr als 1 m Abstand zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung beim Anhalten
- Mehr als drei Korrekturzüge 3
Skizze zu 2.3.5.2.2.1: Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links am Beispiel eines Sattelkraftfahrzeugs
2.3.5.2.2.2 Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
Inhalt der Grundfahraufgabe
Das Heck der Fahrzeugkombination steht vor Beginn der Aufgabe ca. 2 m seitlich versetzt und ca. 25 m entfernt zu einer Rampe. Durch Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts ist an die Rampe heranzufahren, um von hinten sicher be- oder entladen zu können (höchstens 1 m Abstand). Die Rampe kann durch eine Plattform, ähnliche Einrichtungen 4 und/oder Markierungen 5 ersetzt werden. Die "Ladestelle" muss mindestens 3,5 m breit sein. Der Abstand zur "Ladestelle" kann bis zum Erreichen der Endposition durch die sichernde Person optisch und/ oder akustisch signalisiert werden.
Skizze zu 2.3.5.2.2.2: Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen am Beispiel eines Kfz mit Starrdeichselanhänger
Fehlerbewertung:
- Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
- Nicht annähernd parallel mit dem Heck des Anhängers zur "Ladestelle" angehalten
- Fehlende Reaktion auf das Abstandszeichen/Signal des Sicherungspostens
- Mehr als drei Korrekturzüge 3
2.3.5.3 Bewertung der Grundfahraufgaben
Die Aufgaben dürfen einmal wiederholt werden.
Dieser Prüfungsteil ist nicht bestanden, wenn der Bewerber
- auch bei der Wiederholung eine Grundfahraufgabe nicht fehlerfrei ausführt
- rückwärts fährt ohne sichernde Person bzw. nicht anhält bei Abbrechen der Sichtverbindung zur sichernden Person
- den Verkehr ungenügend beobachtet und es dadurch zu einer Gefährdung kommt
- eine Person, ein Fahrzeug oder einen anderen Gegenstand anfährt
- bei der "Rampenaufgabe" die Rampe anfährt bzw. die hintere Markierung überfährt.
Wird dieser Prüfungsteil nicht bestanden, so ist das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (Ziffer 2.2.2) trotzdem durchzuführen.
2.3.6 Grundfahraufgaben für die Klasse T
(Anlage 7 Nr. 2.1.4.6 FeV)
2.3.6.1 Allgemeine Hinweise
Die Grundfahraufgabe dient dem Nachweis, dass der Bewerber eine Zugmaschine der Klasse T mit Anhänger bei geringer Geschwindigkeit selbstständig handhaben kann. Sie besteht aus einer Fahraufgabe, die auf verkehrsarmen Straßen oder Plätzen möglichst in der Ebene durchzuführen ist. Die Vorschriften der StVO sind zu beachten; so ist z.B. vor Beginn und während der Aufgabe der Verkehr ausreichend zu beobachten und beim Anfahren vom Fahrbahnrand der Blinker zu betätigen.
Vor Beginn der Grundfahraufgabe hat der Bewerber eine geeignete Person aufzufordern, ihn vor herankommenden Verkehrsteilnehmern oder vor Hindernissen, die seinem Blickfeld entzogen sind, zu warnen; darüber hinausgehende Lenk- oder andere Bedienungshinweise sind nicht zulässig. Der Bewerber hat die Fahrt zu unterbrechen, wenn er die den Verkehr sichernde Person nicht mehr sieht.
2.3.6.2 Grundfahraufgabe Rückwärtsfahren geradeaus
Inhalt der Grundfahraufgabe
Die Zugmaschine mit Anhänger rückwärts geradeaus über ca. 10 m bis zu einer markierten Stelle fahren und annähernd parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung anhalten.
Skizze zu 2.3.6.2: Rückwärtsfahren geradeaus
Fehlerbewertung:
- Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
- Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrenzung
- Nicht annähernd parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung angehalten
- Nach vier Korrekturzügen 3 markierte Stelle nicht erreicht
2.3.6.3 Bewertung der Grundfahraufgabe
Die Aufgabe darf einmal wiederholt werden.
Dieser Prüfungsteil ist nicht bestanden, wenn der Bewerber
- auch bei der Wiederholung die Grundfahraufgabe nicht fehlerfrei ausführt
- rückwärts fährt ohne sichernde Person bzw. nicht anhält bei Abbrechen der Sichtverbindung zur sichernden Person
- den Verkehr ungenügend beobachtet und es dadurch zu einer Gefährdung kommt
- eine Person, ein Fahrzeug oder einen anderen Gegenstand anfährt.
Wird dieser Prüfungsteil nicht bestanden, so ist die Abfahrtkontrolle (Ziffer 2.1) und das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (Ziffer 2.2.2) trotzdem durchzuführen.
Muster für Prüfungsprotokoll |
Name: ____________________________ | Prakt. Prüfung am _________________________ |
Vorname: _________________________ | Fahrerlaubnisklasse ________________________ |
Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber,
Sie haben die praktische Prüfung leider nicht bestanden. Bei der Bewertung der Fehler konnte auch die Berücksichtigung Ihrer guten Leistungen keinen ausreichenden Ausgleich schaffen.
Die nachstehend aufgeführten wesentlichen Fehler wollen wir Ihnen zur Kenntnis geben:
1 | Nichtbeachten von Rot oder Zeichen der Polizei | |
2 | Grobe Missachtung der Vorfahrts- bzw. Vorrangregelung | |
3 | Mangelnde Verkehrsbeobachtung beim Fahrstreifenwechsel | |
4 | Endgültiges Einordnen zum Linksabbiegen auf Fahrstreifen des Gegenverkehrs | |
5 | Fehlerhaftes oder unterlassenes Einordnen | |
6 | Gefährdung oder Schädigung | |
7 | Fehlende Reaktion bei Kindem, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen | |
8 | Nichtbeachten von Verehrszeichen | |
9 | Mangelhafte Verkehrsbeobachtung – Anfahren – Aus- bzw. Einscheren – Abbiegen – Rückwärtsfahren | |
10 | Nichtangepasste Fahrgeschwindigkeit: – Autobahn – über Land – Stadt – zu hohe Geschwindigkeit an Haltestellen | |
11 | Fehlerhaftes Abstandhalten | |
12 | Unterlassene Bremsbereitschaft | |
13 | Nichteinhalten des Rechtsfahrgebots / des Fahrstreifens | |
14 | Fehlerhaftes Abbiegen | |
15 | Langes Zögern an Kreuzungen und Einmündungen | |
16 | Fehlerhafte oder unterlassene Benutzung des Blinkers vor Fahrstreifenwechsel/Abbiegen/Ausscheren/Wiedereinordnen/Anfahren | |
17 | Fehler beim Überholen / Überholt werden | |
18 | Fehler bei der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise | |
19 | Fehler bei der Fahrzeugbedienung | |
20 | Fehler bei den Grundfahraufgaben | |
21 | Fehler bei der Abfahrtkontrolle, Handfertigkeiten | |
22 | Fehler beim Verbinden und Trennen von Fahrzeugen |
Nicht bestanden sind:
Abfahrtkontrolle, Handfertigkeiten | |
Verbinden und Trennen von Fahrzeugen | |
Grundfahraufgaben und Prüfungsfahrt |
Bemerkungen: ___________________________________________________________________________
Zusammen mit Ihnen hoffen wir auf einen erfolgreichen Abschluss Ihrer Ausbildung bei der nächsten Prüfung.
Ihre Technische Prüfstelle |
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Name des aaSoP in Druckbuchstaben | Unterschrift |
4. Begutachtung von Prüfungsfahrzeugen
4.1 Begutachtung von Personenkraftwagen auf ihre Eignung als Prüfungsfahrzeuge
(Anlage 7 Nr. 2.24 und 2.216)
4.1.1 Anwendungsbereich
4.1.1.1 Geltungsbereich
Die folgenden Regelungen gelten für Personenkraftwagen und dienen der Begutachtung eines Fahrzeugtyps auf seine Eignung als Prüfungsfahrzeug für die Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis nach § 17 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Voraussetzung ist die Erfüllung der Anlage 7 der FeV. Als Fahrzeuge im Sinne des Satzes 1 gelten auch Fahrzeuge der Klasse N1, die von Fahrzeugen der Klasse M1 abgeleitet sind, sofern die Voraussetzungen der Anlage 7 und dieser Richtlinie erfüllt werden.
4.1.1.2 Fahrzeuge
"Fahrzeugtyp" im Sinne dieser Regelungen sind Fahrzeuge, die hinsichtlich Gestaltung und Abmessungen des Innenraums sowie hinsichtlich der Sitzplätze des Prüfenden und des Fahrlehrers, der Sicht, des Fahrwerks, der Heizung und der Lüftung keine wesentlichen Unterschiede aufweisen.
4.1.1.3 Begutachtung
Fahrzeuge werden durch einen aaSoP auf Antrag nach diesen Regelungen begutachtet. Das Ergebnis wird in einem Datenblatt vermerkt, das im Allgemeinen anlässlich der Typprüfung des Fahrzeugs erstellt und dem Verband der Technischen Überwachungs-Vereine (VdTÜV) übersandt wird.
4.1.1.4 Nicht geeignete Fahrzeuge
Fahrzeuge mit nachträglich verringerten Federwegen sind als Prüfungsfahrzeuge nicht geeignet.
4.1.2 Allgemeine Vorschriften
4.1.2.1 Fahrzeuge
Als Prüfungsfahrzeuge sind Fahrzeuge zu verwenden, die mindestens zwei Türen auf der rechten Seite haben. Es sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig.
4.1.2.2 Sitze
Bei einer Umrüstung des Beifahrersitzes auf einen anderen Sitz müssen die Forderungen der Ziffer 3 eingehalten werden. Insbesondere darf der Fußraum für den aaSoP nicht eingeschränkt werden.
4.1.2.3 Kontrolleinrichtungen
Die Kontrolleinrichtungen für die Fahrtrichtungsanzeigen müssen vom Beifahrersitz und vom Sitz aaSoP aus wahrnehmbar sein. Die Kontrolle der gefahrenen Geschwindigkeit muss für den aaSoP möglich sein.
4.1.2.4 Doppelbedienungseinrichtung
Das Prüfungsfahrzeug (Musterfahrzeug zur Überprüfung der Richtlinieneinhaltung) muss mit einer der"Richtlinie für die Begutachtung von Doppelbedienungseinrichtungen in Kraftfahrzeugen zur Ausbildung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis" (VkBl. 1980 S. 418) entsprechenden Doppelbedienungseinrichtung ausgerüstet sein.
4.1.2.5 Sicht
Es muss gewährleistet sein, dass der aaSoP alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann (Anlage 7 Nr. 2.2.16 FeV). Bei Verwendung von getönten Scheiben sollten die Anforderungen der Richtlinie 92/22 EWG Anhang II B (ECE-Regelung 43) an die vorderen Seitenscheiben – in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs 6 – auch bei den hinteren Seitenscheiben und der Heckscheibe nicht unterschritten werden. Stärker getönte Scheiben sind jedoch zulässig, wenn die Fahrzeuge serienmäßig und werksseitig damit ausgerüstet sind und der Transmissionsgrad (Lichtdurchlässigkeit) einen Wert von 35% nicht unterschreitet. Das Anbringen von Folien ist unzulässig.
Die Sicht aus dem Fahrzeug darf nicht durch nachträglich eingebaute Sitze eingeschränkt werden.
4.1.2.6 Schutz gegen Heckaufprall
Zwischen hinterer Sitzlehne und der hinteren Fahrzeugbegrenzung muss eine Knautschzone von wenigstens L5 = 700 mm (siehe Skizze) sein, sofern nicht die Erfüllung der Anforderungen der ECE-Regelung 32"Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Verhaltens der Struktur des angestoßenen Fahrzeugs bei einem Heckaufprall" nachgewiesen wird.
4.1.3 Anforderungen
4.1.3.1 Allgemeines
4.1.3.1.1 Die Innenraummaße des Fahrzeugs werden für den Fahrlehrer und aaSoP, ausgehend vom Sitzplatz des aaSoP, vermessen. Der Platz des aaSoP ist hinten rechts.
4.1.3.2 Sitzplatz des Prüfenden
4.1.3.2.1 Einstellung des Fahrlehrersitzes in Fahrzeuglängsrichtung
Die Position des Fahrlehrersitzes ist so zu wählen, dass die Mindestanforderungen für den Sitzplatz des Prüfenden erfüllt werden. Die von vorne gezählte Rastenstellung sowie die Positionen von ggf. vorhandener Höhen- und Neigungsverstellung sind im Datenblatt festzuhalten.
4.1.3.2.2 Mindestkniefreiheit (Skizze, Maß L6)
Die Entfernung zwischen der Rückseite der Rückenlehne des rechten Vordersitzes und dem Beginn der Sitzfläche des Rücksitzes muss mindestens 200 mm 7 betragen. Dabei muss die Rückenlehne des Vordersitzes in einem Winkel von 25° +/- 3° zur Senkrechten (siehe Skizze, Winkel W41) eingestellt sein.
4.1.3.2.3 Fußraum (Skizze, Maße B3, H3 und L3)
Die Länge des Fußraums muss mindestens 400 mm betragen (L3); davon dürfen sich höchstens 150 mm unter dem Beifahrersitz befinden (L8). In diesem Bereich muss für die Füße ein Freiraum von mindestens 100 mm Höhe (H3) über eine Breite von mindestens 300 mm (B3) vorhanden sein.
4.1.3.2.4 Kopfraum (Skizze, Maß H6)
Der senkrechte Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der unbelasteten Sitzfläche und dem nicht eingedrückten Fahrzeughimmel muss mindestens 885 mm betragen.
4.1.3.2.5 Sitzhöhe (Skizze, Maß H4)
Der Abstand zwischen dem Fußraumboden und dem höchsten Punkt der unbelasteten hinteren Sitzfläche muss mindestens 340 mm betragen. Die Sitzhöhe darf um bis zu 40 mm unterschritten werden, wenn eine Fußraumlänge L3 von mindestens 450 mm vorhanden ist.
4.1.3.2.6 Rückenlehnenhöhe (Skizze, Maß H5)
Der Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der unbelasteten Sitzfläche und der Oberkante der Rückenlehne bzw. der Kopfstütze muss mindestens 800 mm betragen.
4.1.3.2.7 Sitztiefe (Skizze, Maß L4)
Die Sitztiefe muss mindestens 460 mm 7 betragen.
4.1.3.3 Sitzplatz des Fahrlehrers
Nach Einstellung des Fahrlehrersitzes gemäß 3.2.1 müssen für den Fahrlehrer mindestens folgende Platzverhältnisse verbleiben:
4.1.3.3.1 Mindestbeinfreiheit (Skizze, Maß L1)
Der Abstand zwischen den unbetätigten Doppelpedalen und dem vorderen Ende der Sitzfläche muss mindestens 440 mm 8 betragen.
4.1.3.3.2 Mindestknie- und Mindestschienbeinfreiheit (Skizze, Maß L7)
Der Abstand zwischen Armaturenbrettunterkante und Beginn der Sitzfläche des Vordersitzes muss mindestens 250 mm betragen.
4.1.3.3.3 Mindestfußfreiheit (Skizze, Maß H7)
Zur Betätigung der Doppelpedale muss ein Freiraum von mindestens 260 mm gemessen vom Fußraumboden verbleiben.
4.1.3.3.4 Rückenlehnenhöhe (Skizze, Maß H1)
Der Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der unbelasteten Sitzfläche und der Oberkante der Rückenlehne bzw. der Kopfstütze muss mindestens 800 mm betragen.
4.1.3.3.5 Kopfraum (Skizze, Maß H2)
Der senkrechte Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der unbelasteten Sitzfläche und dem nicht eingedrückten Fahrzeughimmel muss mindestens 900 mm betragen.
4.1.3.3.6 Sitztiefe (Skizze, Maß L2)
Die Sitztiefe muss mindestens 485 mm 8 betragen.
4.1.4 Übergangsbestimmungen
Die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie als geeignet begutachteten Fahrzeuge dürfen weiter als Prüfungsfahrzeuge verwendet werden.
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4 Bemerkungen
Zusammenfassung
Das vermessene Fahrzeug entspricht der Richtlinie für die Begutachtung von Personenkraftwagen auf ihre Eignung als Prüfungsfahrzeuge vom _______________________
Dieses Datenblatt umfasst die Seiten 1 bis 3
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Ort | Datum | Amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr |
4.2 Begutachtung von Kraftfahrzeugen der Klasse C auf ihre Eignung als Prüfungsfahrzeug
(Anlage 7 Nr. 2.2.6 und 2.2.16 FeV)
Ein Prüfungsfahrzeug muss mit mindestens 3 Sitzen ausgestattet sein, die gemäß Zulassungsrecht zulässig und in die Fahrzeugpapiere eingetragen sind.
Der aaSoP muss
- alle für den Ablauf der Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten können: Dies gilt sowohl für die direkte Sicht als auch für die indirekte Sicht, z.B. durch die vorhandenen Rückspiegel für Fahrlehrer- oder Fahrerspiegel;
- alle wesentlichen Bedienvorgänge und die Verkehrsbeobachtung durch den Bewerber beobachten können.
Anforderungen an den Prüfersitz
An den Sitzplatz des Prüfers werden darüber hinaus folgende Anforderungen gestellt:
- Der Sitz soll i. d. R. als Einzelsitz ausgebildet sein.
- Die Sitzlängsachse muss in Fahrzeuglängsrichtung liegen.
- Die freie Sicht durch die Windschutzscheibe muss gewährleistet sein. Das Maß X1 (Abstand der Sitzfläche bis zur Höhe Oberkante der Frontscheibe/ggf. Unterkante Sonnenblende außen) muss mindestens 850 mm 10 betragen.
- Für die Sicht zur Seite ist im Führerhaus ein Gesichtsfeldwinkel von mindestens 135 Grad einzuhalten. Die Regelungen des § 35b StVZO hinsichtlich des Fahrersitzes bleiben davon unberührt (Einschränkungen z.B. durch A-Säule).
- Mindestmaße für die Sitzfläche: Tiefe 400 mm (L4), Breite 450 mm.
- Der Sitz muss gepolstert und gedämpft bzw. gefedert sein. Die Dämpfung
bzw. die Federung kann auch über das Führerhaus erreicht werden. - Die Rückenlehne muss gepolstert und durchgehend sein. Das Maß H5 (Sitzfläche bis Oberkante Kopfstütze) darf 800 mm 10 nicht unterschreiten.
- Vor der Vorderkante des unbelasteten Sitzes muss ein Freiraum von mindestens 250 mm (L6) sowie ein Fußraum von mindestens 350 mm (L3) vorhanden sein.
- Das Maß H3 (Fußraumhöhe) von mindestens 100 mm darf nicht unterschritten werden.
- Das Maß H4" (Sitzhöhe) muss mindestens 420 mm 10 betragen.
- Hinsichtlich des Sicherheitsgurtes gelten die Regelungen des § 35a StVZO. Kraftfahrzeuge, für die kein Sicherheitsgurt vorgeschrieben ist, müssen mindestens mit einem Beckengurt ausgerüstet sein.
- Die Rückenlehne soll nach hinten geneigt sein.
Hinweis:
Die Rahmenbedingungen gelten aufgrund der sehr unterschiedlichen Führerhausaufbauten nicht für Klasse Cl -Fahrzeuge. Die Basismaße können aber als Grundlage bei einer Bewertung herangezogen werden.
Maß | Bezeichnung | Mindestmaße |
H5 | Sitzfläche bis Oberkante Kopfstütze | > 800 mm |
H4 | Sitzhöhe | > 420 mm |
H | Fußraumhöhe | > 100 mm |
X1 | Abstand Sitzfläche bis zur Oberkante des sichtbaren Bereichs (Oberkante Frontscheibe/ ggf. Unterkante Sonnenblende außen) | > 850 nun |
L3 | Fußraumtiefe | > 350 mm |
L4 | nutzbare Sitztiefe | > 400 mm |
Sitzbreite | > 450 mm | |
L6 | Freiraum vor Vorderkante Sitz | > 250 mm |
a | Winkel Gesichtsfeld | > 135 Grad |
Datenblatt für die Begutachtung von Kraftfahrzeugen der Klasse C auf ihre Eignung als Prüfungsfahrzeuge |
Prüfgrundlage: | Richtlinie für die Begutachtung von Kraftfahrzeugen der Klasse C auf ihre Eignung als Prüfungsfahrzeuge | ||||||||||||||||||
Angaben zum vermessenen Fahrzeug | |||||||||||||||||||
Fahrzeughersteller: | __________________________________ | ||||||||||||||||||
ABE/EG-BE Nr.: | __________________________________ | ||||||||||||||||||
Typ: | __________________________________ | ||||||||||||||||||
Verkaufsbezeichnung: | __________________________________ | ||||||||||||||||||
Die Prüfergebnisse gelten auch für die Ausführungen: | __________________________________ | ||||||||||||||||||
Prüfergebnisse | |||||||||||||||||||
1 | Allgemeines | ||||||||||||||||||
1.1 | Mindestlänge > 8 m) | __________________________________ | |||||||||||||||||
1.2 | Mindestbreite > 2,4 m) | __________________________________ | |||||||||||||||||
1.3 | zulässige Gesamtmasse > 12 t) | __________________________________ | |||||||||||||||||
1.4 | Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit > 80 km/h): | [ ] ja | [ ] nein | ||||||||||||||||
1.5 | mit Anti-Blockier-System (ABS): | [ ] ja | [ ] nein | ||||||||||||||||
1.6 | Schaltgetriebe nach § 17 Abs. 5 FeV | [ ] ja | [ ] nein | ||||||||||||||||
1.7 | mit EG-Kontrollgerät: | [ ] ja | [ ] nein | ||||||||||||||||
1.8 | Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine: | [ ] ja | [ ] nein | ||||||||||||||||
1.9 | Sicht nach hinten nur über Außenspiegel: | [ ] ja | [ ] nein | ||||||||||||||||
1.10 | Kontrolle der gefahrenen Geschwindigkeit für den aaSoP möglich: | [ ] ja | [ ] nein | ||||||||||||||||
1.11 | Doppelbedienungseinrichtung | ||||||||||||||||||
Hersteller: | __________________________________ | ||||||||||||||||||
Typ: | __________________________________ | ||||||||||||||||||
Genehmigungs-Nr.: | __________________________________ | ||||||||||||||||||
2 | Sitzplatz des aaSoP | ||||||||||||||||||
2.1 | Einzelsitz | [ ] ja | [ ] nein | ||||||||||||||||
Sitzbank | [ ] ja | [ ] nein | |||||||||||||||||
Beschreibung: | |||||||||||||||||||
2.2 | Sitzlängsachse in Fahrtrichtung: | [ ] ja | [ ] nein | ||||||||||||||||
2.3 | Freie Sicht durch Windschutzscheibe: | [ ] ja | [ ] nein | ||||||||||||||||
2.4 | Gesichtsfeldwinkel (> 135 Grad): | [ ] ja | [ ] nein | ||||||||||||||||
2.5 | Rücken lehne gepolstert und durchgehend: | [ ] ja | [ ] nein | ||||||||||||||||
2.6 | Rückenlehne nach hinten geneigt: | [ ] ja | [ ] nein | ||||||||||||||||
2.7 | Sicherheitsgurte vorhanden: | [ ] ja | [ ] nein | ||||||||||||||||
2.8 | Abmessungen | ||||||||||||||||||
Maß |
|
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Ist-Werte |
|
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Soll-Werte |
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3 |
Bemerkungen |
Zusammenfassung
Das vermessene Fahrzeug entspricht der Richtlinie für die Begutachtung von Kraftfahrzeugen der Klasse C auf ihre Eignung als Prüfungsfahrzeuge vom ___________________________
Dieses Datenblatt umfasst die Seiten 1 bis ________
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Ort | Datum | Amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr |
1) Um eine Erweiterungsprüfung handelt es sich immer dann, wenn eine bestandene, noch gültige theoretische Fahrerlaubnisprüfung oder eine Fahrerlaubnis vorhanden ist.
2) Gilt nicht für kombinierte Brems-Systeme, bei denen durch Betätigung nur eines Brems-Hebels die volle Bremswirkung aller Bremsen erreicht werden kann.
3) Ein Korrekturzug ist die Bewegung des Fahrzeugs entgegen der Fahrtrichtung der Aufgabe4) z.B. ein Anhänger, eine Wand, eine Garage oder ein Container
5) Die Markierung soll die Funktion der Rampe ersetzen. Sie kann durch möglichst hohe Leitkegel oder Ähnliches in Ladeflächenhöhe dargestellt werden.
6) ECE-R 43 Anhang 3 Werte für den erforderlichen Transmissionsgrad (Lichtdurchlässigkeit): 75% für Windschutzscheiben; 70% für Seiten- und Heckscheiben.
7) Die Soll-Werte für L4 oder L6 können geringfügig unterschritten werden, wenn L4 + L6 > 660 mm ist.
8) Die Soll-Werte für L1 oder L2 können geringfügig unterschritten werden, wenn L1 + L2 > 925 mm ist.
9) Die Sitzhöhe H4 darf um bis zu 40 mm unterschritten werden, wenn eine Fußraumlänge L3 von mindestens 450 mm vorhanden ist.
10) Von den konkret genannten Maßen/Längen kann im Einzelfall geringfügig abgewichen werden, wenn dafür eine ausreichende Ausgleichsmöglichkeit durch den Aufbau des Führerhauses gegeben ist – Beispiel: Sitzhöhe (H4) unterschreitet das Mindestmaß, dann muss der Freiraum (L6) bzw. die Fußraumtiefe (L3) entsprechend größer sein.
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