• Anlage 1
    1 2 3
    lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen
    Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6)
    1 Zeichen 101



    Gefahrstelle
    Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen.
    2 Zeichen 102



    Kreuzung oder Einmündung
    Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
    3 Zeichen 103



    Kurve
     
    4 Zeichen 105



    Doppelkurve
     
    5 Zeichen 108



    Gefälle
     
    6 Zeichen 110



    Steigung
     
    7 Zeichen 112



    Unebene Fahrbahn
     
    8 Zeichen 114



    Schleuder- oder Rutschgefahr
    Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz
    9 Zeichen 117



    Seitenwind
     
    10 Zeichen 120



    Verengte Fahrbahn
     
    11 Zeichen 121



    Einseitig verengte Fahrbahn
     
    12 Zeichen 123



    Arbeitsstelle
     
    13 Zeichen 124



    Stau
     
    14 Zeichen 125



    Gegenverkehr
     
    15 Zeichen 131



    Lichtzeichenanlage
     
    16 Zeichen 133



    Fußgänger
     
    17 Zeichen 136



    Kinder
     
    18 Zeichen 138



    Radverkehr
     
    19 Zeichen 142



    Wildwechsel
     
    Abschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang (zu § 40 Absatz 7)
    20 Zeichen 151



    Bahnübergang
     
    21 Zeichen 156



    Bahnübergang mit

    dreistreifiger Bake
    Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen.
    22 Zeichen 159



    Zweistreifige Bake
    Zweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang
    23 Zeichen 162



    Einstreifige Bake
    Einstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang
  • Anlage 2

    Stra�enverkehrs-Ordnung (StVO)
    Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1)
    Vorschriftzeichen

    (Fundstelle: BGBl. I 2013, 394 – 410)

    1 2 3
    lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote

    Erläuterungen
    Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote
    1 Zeichen 201



    Andreaskreuz
    Ge- oder Verbot

    1.
    Wer ein Fahrzeug führt, muss dem Schienenverkehr Vorrang gewähren.
    2.
    Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
    3.
    Wer ein Fahrzeug führt, darf vor und hinter diesem Zeichen

    a)
    innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,
    b)
    außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m
    nicht parken.
    4.
    Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeils gilt.

    Erläuterung

    Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnübergang, in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Spannung führende Fahrleitung hat.

    2 Zeichen 205



    Vorfahrt gewähren.
    Ge- oder Verbot

    1.
    Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren.
    2.
    Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

    Erläuterung

    Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein.

    2.1 Ge- oder Verbot

    Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es:

    Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten.

    Erläuterung

    Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.
    2.2 Ge- oder Verbot

    Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es:

    Wer ein Fahrzeug führt, muss der Straßenbahn Vorfahrt gewähren.

    Erläuterung

    Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.
    3 Zeichen 206



    Halt. Vorfahrt gewähren.
    Ge- oder Verbot

    1.
    Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren.
    2.
    Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
    3.
    Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist.
    3.1 Erläuterung

    Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an.
    3.2 Ge- oder Verbot

    Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 206 angeordnet, bedeutet es:

    Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten.

    Erläuterung

    Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206.
    Zu 2

    und 3
    Erläuterung

    Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205 oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt) bekannt.
    4 Zeichen 208



    Vorrang des

    Gegenverkehrs
    Ge- oder Verbot

    Wer ein Fahrzeug führt, hat dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren.
    Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen
    zu 5

    bis 7
      Ge- oder Verbot

    Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen.

    Erläuterung

    Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. Auf Anlage 2 laufende Nummer 70 wird hingewiesen.
    5 Zeichen 209



    Rechts
     
    6 Zeichen 211



    Hier rechts
     
    7 Zeichen 214



    Geradeaus oder rechts
     
    8 Zeichen 215



    Kreisverkehr
    Ge- oder Verbot

    1.
    Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen.
    2.
    Wer ein Fahrzeug führt, darf die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
    3.
    Es darf innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht gehalten werden.
    9 Zeichen 220



    Einbahnstraße
    Ge- oder Verbot

    Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren.

    Erläuterung

    Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor.
    9.1 Ge- oder Verbot

    Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies:

    Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung achten.

    Erläuterung

    Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer für den gegenläufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegenüber dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies gilt auch für den ausfahrenden Radverkehr. Mündet eine Einbahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Radverkehr in eine Vorfahrtstraße, steht für den aus der Einbahnstraße ausfahrenden Radverkehr das Zeichen 205.
    Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt
    10 Zeichen 222



    Rechts vorbei
    Ge- oder Verbot

    Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Vorbeifahrt folgen.

    Erläuterung

    „Links vorbei“ wird entsprechend vorgeschrieben.
    Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände
    Zu 11

    bis 13
      Erläuterung

    Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile.
    11 Zeichen 223.1



    Seitenstreifen befahren
    Ge- oder Verbot

    Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren.
    11.1 Erläuterung

    Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Aufhebung der Anordnung an.
    12 Zeichen 223.2



    Seitenstreifen nicht mehr befahren
    Ge- oder Verbot

    Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstreifen auf.
    13 Zeichen 223.3



    Seitenstreifen räumen
    Ge- oder Verbot

    Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.
    14 Zeichen 224



    Haltestelle
    Ge- oder Verbot

    Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken.

    Erläuterung

    Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen „Schulbus“ (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle nur für Schulbusse.
    15 Zeichen 229



    Taxenstand
    Ge- oder Verbot

    Wer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Taxen.

    Erläuterung

    Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet.
    Abschnitt 5 Sonderwege
    16 Zeichen 237



    Radweg
    Ge- oder Verbot

    1.
    Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
    2.
    Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
    3.
    Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
    4.
    § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.
    17 Zeichen 238



    Reitweg
    Ge- oder Verbot

    1.
    Wer reitet, darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Reitweg benutzen. Dies gilt auch für das Führen von Pferden (Reitwegbenutzungspflicht).
    2.
    Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
    3.
    Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Reitverkehr Rücksicht nehmen und der Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen.
    18 Zeichen 239



    Gehweg
    Ge- oder Verbot

    1.
    Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen.
    2.
    Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

    Erläuterung

    Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist.

    19 Zeichen 240



    Gemeinsamer Geh- und Radweg
    Ge- oder Verbot

    1.
    Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
    2.
    Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
    3.
    Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
    4.
    § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.

    Erläuterung

    Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1).

    20 Zeichen 241



    Getrennter Rad- und Gehweg
    Ge- oder Verbot

    1.
    Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
    2.
    Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
    3.
    Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren.
    4.
    Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
    5.
    § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.

    Erläuterung

    Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1).

    21 Zeichen 242.1



    Beginn einer Fußgängerzone
    Ge- oder Verbot

    1.
    Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen.
    2.
    Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend.
    22 Zeichen 242.2



    Ende einer Fußgängerzone
     
    23 Zeichen 244.1



    Beginn einer Fahrradstraße
    Ge- oder Verbot

    1.
    Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt.
    2.
    Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
    3.
    Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
    4.
    Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.
    24 Zeichen 244.2



    Ende einer Fahrradstraße
     
    25 Zeichen 245



    Bussonderfahrstreifen
    Ge- oder Verbot

    1.
    Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs sowie nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs dürfen Bussonderfahrstreifen nicht benutzen.
    2.
    Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
    3.
    Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofortigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten.
    Abschnitt 6 Verkehrsverbote
    26   Ge- oder Verbot

    Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt.
        Erläuterung

    Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:

    1.
    Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.
    2.
    Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
    27 Ge- oder Verbot

    Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“, angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
    28 Zeichen 250



    Verbot für Fahrzeuge aller Art
    Ge- oder Verbot

    1.
    Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh.
    2.
    Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
    29 Zeichen 251



    Verbot für Kraftwagen
    Ge- oder Verbot

    Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
    30 Zeichen 253



    Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
    Ge- oder Verbot

    Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
    30.1

    Ge- oder Verbot

    Wird Zeichen 253 mit diesen Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies:

    1.
    Das Verbot ist auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen, einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 12 t beschränkt.
    2.
    Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt

    a)
    dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen,
    b)
    dem Güterverkehr im Sinne des § 1 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreise von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeorts des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder
    c)
    mit im Bundesfernstraßenmautgesetz bezeichneten Fahrzeugen, die nicht der Mautpflicht unterliegen, durchgeführt wird.
       
    3.
    Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 457.2 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.

    Erläuterung

    Diese Kombination ist nur mit Zeichen 253 zulässig.

    31 Zeichen 254



    Verbot für Radverkehr
    Ge- oder Verbot

    Verbot für den Radverkehr
    32 Zeichen 255



    Verbot für Krafträder
    Ge- oder Verbot

    Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
    33 Zeichen 259



    Verbot für Fußgänger
    Ge- oder Verbot

    Verbot für den Fußgängerverkehr
    34 Zeichen 260



    Verbot für Kraftfahrzeuge
    Ge- oder Verbot

    Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
    35 Zeichen 261



    Verbot für kennzeichnungspflichtige

    Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
    Ge- oder Verbot

    Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
    zu 36

    bis 40
      Ge- oder Verbot

    Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Massen, einschließlich Ladung, eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreiten.

    Erläuterung

    Die angegebenen Grenzen stellen nur Beispiele dar.
    36 Zeichen 262



    Tatsächliche Masse
    Ge- oder Verbot

    Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Fahrzeugkombinationen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers.
    37 Zeichen 263



    Tatsächliche Achslast
     
    38 Zeichen 264



    Tatsächliche Breite
    Erläuterung

    Die tatsächliche Breite gibt das Maß einschließlich der Fahrzeugaußenspiegel an.
    39 Zeichen 265



    Tatsächliche Höhe
     
    40 Zeichen 266



    Tatsächliche Länge
    Ge- oder Verbot

    Das Verbot gilt bei Fahrzeugkombinationen für die Gesamtlänge.
    41 Zeichen 267



    Verbot der Einfahrt
    Ge- oder Verbot

    Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist.

    Erläuterung

    Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.
    41.1 Ge- oder Verbot

    Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr zugelassen.
    42 Zeichen 268



    Schneeketten vorgeschrieben
    Ge- oder Verbot

    Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße nur mit Schneeketten befahren.
    43 Zeichen 269



    Verbot für Fahrzeuge mit

    wassergefährdender Ladung
    Ge- oder Verbot

    Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung nicht benutzen.
    44 Zeichen 270.1



    Beginn einer

    Verkehrsverbotszone zur

    Verminderung schädlicher

    Luftverunreinigungen in einer Zone
    Ge- oder Verbot

    1.
    Die Teilnahme am Verkehr mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer so gekennzeichneten Zone ist verboten.
    2.
    § 1 Absatz 2 sowie § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, bleiben unberührt. Die Ausnahmen können im Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfügung zugelassen sein.
    3.
    Von dem Verbot der Verkehrsteilnahme sind zudem Kraftfahrzeuge zur Beförderung schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen ausgenommen.

    Erläuterung

    Die Umweltzone ist zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzt und auf Grund des § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angeordnet. Die Kennzeichnung der Umweltzone erfolgt auf Grund von § 45 Absatz 1f.

    45 Zeichen 270.2



    Ende einer

    Verkehrsverbotszone zur

    Verminderung schädlicher

    Luftverunreinigungen in einer Zone
     
    46

    Freistellung vom

    Verkehrsverbot nach

    § 40 Absatz 1 des

    Bundes-Immissionsschutzgesetzes
    Ge- oder Verbot

    Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet sind.
    47 Zeichen 272



    Verbot des Wendens
    Ge- oder Verbot

    Wer ein Fahrzeug führt, darf hier nicht wenden.
    48 Zeichen 273



    Verbot des Unterschreitens

    des angegebenen Mindestabstandes
    Ge- oder Verbot

    Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder eine Zugmaschine führt, darf den angegebenen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art nicht unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenommen.
    Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
    49 Zeichen 274



    Zulässige

    Höchstgeschwindigkeit
    Ge- oder Verbot

    1.
    Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
    2.
    Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.
    3.
    Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b und § 18 Absatz 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen ist.
    49.1 Ge- oder Verbot

    Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet Fahrzeugführenden, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.
    50 Zeichen 274.1



    Beginn einer Tempo 30-Zone
    Ge- oder Verbot

    Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.

    Erläuterung

    Mit dem Zeichen können in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen auch Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet sein.
    51 Zeichen 274.2



    Ende einer Tempo 30-Zone
     
    52 Zeichen 275



    Vorgeschriebene

    Mindestgeschwindigkeit
    Ge- oder Verbot

    Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht langsamer als mit der angegebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen.
    Zu 53

    und 54
      Ge- oder Verbot

    Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“ angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet.
    53 Zeichen 276



    Überholverbot für

    Kraftfahrzeuge aller Art
     
    54 Zeichen 277



    Überholverbot für

    Kraftfahrzeuge über 3,5 t
    Ge- oder Verbot

    Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
    54.1 Ge- oder Verbot

    Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftfahrzeuge über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger.
    54.2 Ge- oder Verbot

    Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anhänger.
    54.3 Erläuterung

    Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276 oder 277 gibt die Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots an.
    55   Erläuterung

    Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.
    56 Zeichen 278



    Ende der zulässigen

    Höchstgeschwindigkeit
     
    57 Zeichen 279



    Ende der vorgeschriebenen

    Mindestgeschwindigkeit
     
    58 Zeichen 280



    Ende des Überholverbots

    für Kraftfahrzeuge aller Art
     
    59 Zeichen 281



    Ende des Überholverbots

    für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
     
    60 Zeichen 282



    Ende sämtlicher streckenbezogener

    Geschwindigkeitsbeschränkungen

    und Überholverbote
     
    Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote
    61   Ge- oder Verbot

    1.
    Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.
    2.
    Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben.

    Erläuterung

    Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.

    62 Zeichen 283



    Absolutes Haltverbot
    Ge- oder Verbot

    Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten.
    62.1 Ge- oder Verbot

    Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen.
    62.2 Ge- oder Verbot

    Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen.
    63 Zeichen 286



    Eingeschränktes Haltverbot
    Ge- oder Verbot

    1.
    Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
    2.
    Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.
    63.1 Ge- oder Verbot

    Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
    63.2 Ge- oder Verbot

    Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf nur auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
    63.3 Ge- oder Verbot

    1.
    Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nummer …, vom Haltverbot aus.
    2.
    Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
    63.4 Ge- oder Verbot

    1.
    Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.
    2.
    Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
    64 Zeichen 290.1



    Beginn eines

    Eingeschränkten Haltverbots

    für eine Zone
    Ge- oder Verbot

    1.
    Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
    2.
    Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind.
    3.
    Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein.
    4.
    Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.
    65 Zeichen 290.2



    Ende eines

    eingeschränkten Haltverbots

    für eine Zone
     
    Abschnitt 9 Markierungen
    66 Zeichen 293



    Fußgängerüberweg
    Ge- oder Verbot

    Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor nicht halten.
    67 Zeichen 294



    Haltlinie
    Ge- oder Verbot

    Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an:

    Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten.
    68 Zeichen 295



    Fahrstreifenbegrenzung und

    Fahrbahnbegrenzung
    Ge- oder Verbot

    1.
    a)
    Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren.
    b)
    Trennt die durchgehende Linie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.
    c)
    Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren.
    d)
    Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.
    2.
    a)
    Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.
    b)
    Wer ein Fahrzeug führt, darf die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.
    c)
    Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
    3.
    a)
    Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden.
    b)
    Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkstände angelegt sind und das Benutzen von Sonderwegen weder gefährdet noch behindert wird.
    c)
    Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet.

    Erläuterung

    1.
    Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen.
    2.
    Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.
    69 Zeichen 296



    Fahrstreifen B Fahrstreifen A

    Einseitige

    Fahrstreifenbegrenzung
    Ge- oder Verbot

    1.
    Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie nicht überfahren oder auf ihr fahren.
    2.
    Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht auf der Fahrbahn parken, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.
    3.
    Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an:

    Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
    70 Zeichen 297



    Pfeilmarkierungen
    Ge- oder Verbot

    1.
    Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind.
    2.
    Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn nicht halten (§ 12 Absatz 1).

    Erläuterung

    Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden.

    71 Zeichen 297.1



    Vorankündigungspfeil
    Erläuterung

    Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die Ausführung des Pfeils kann von der gezeigten abweichen.
    72 Zeichen 298



    Sperrfläche
    Ge- oder Verbot

    Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen.
    73 Zeichen 299



    Grenzmarkierung für

    Halt- oder Parkverbote
    Ge- oder Verbot

    Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.

    Erläuterung

    Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot.
    74 Parkflächenmarkierung Ge- oder Verbot

    Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese überfahren werden.

    Erläuterung

    Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.

  • Anlage 3

    Stra�enverkehrs-Ordnung (StVO)
    Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2)
    Richtzeichen

    (Fundstelle: BGBl. I 2013, 411 – 424)

    1 2 3
    lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote

    Erläuterungen
    Abschnitt 1 Vorrangzeichen
    1 Zeichen 301



    Vorfahrt
    Ge- oder Verbot

    Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht.
    2 Zeichen 306



    Vorfahrtstraße
    Ge- oder Verbot

    Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.

    Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.“, 206 „Halt. Vorfahrt gewähren.“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“.
    2.1 Ge- oder Verbot

    1.
    Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
    2.
    Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, muss gewartet werden.

    Erläuterung

    Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an.

    3 Zeichen 307



    Ende der Vorfahrtstraße
     
    4 Zeichen 308



    Vorrang vor dem Gegenverkehr
    Ge- oder Verbot

    Wer ein Fahrzeug führt, hat Vorrang vor dem Gegenverkehr.
    Abschnitt 2 Ortstafel
    zu 5

    und 6
      Erläuterung

    Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.
    5 Zeichen 310



    Ortstafel Vorderseite
    Die Ortstafel bestimmt:

    Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.
    6 Zeichen 311



    Ortstafel Rückseite
    Die Ortstafel bestimmt:

    Hier endet eine geschlossene Ortschaft.
    Abschnitt 3 Parken
    7 Zeichen 314



    Parken
    Ge- oder Verbot

    1.
    Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.
    2.
    a)
    Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.
    b)
    Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.
    c)
    Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
    d)
    Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen.
    e)
    Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
    f)
    Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebührenpflichtig ausgewiesen sein.

    Erläuterung

    1.
    Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.
    2.
    Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.
    8 Zeichen 314.1



    Beginn einer

    Parkraumbewirtschaftungszone
    Ge- oder Verbot

    1.
    Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.
    2.
    Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
    3.
    Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

    Erläuterung

    Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt.

    9 Zeichen 314.2



    Ende einer

    Parkraumbewirtschaftungszone
     
    10 Zeichen 315



    Parken auf Gehwegen
    Ge- oder Verbot

    1.
    Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden.
    2.
    a)
    Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.
    b)
    Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.
    c)
    Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
    d)
    Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.
    e)
    Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

    Erläuterung

    1.
    Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.
    2.
    Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.
    11 Bild 318



    Parkscheibe
     
    Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich
    12 Zeichen 325.1



    Beginn eines

    verkehrsberuhigten Bereichs
    Ge- oder Verbot

    1.
    Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
    2.
    Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.
    3.
    Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
    4.
    Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
    5.
    Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
    13 Zeichen 325.2



    Ende eines

    verkehrsberuhigten Bereichs
    Erläuterung

    Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten.
    Abschnitt 5 Tunnel
    14 Zeichen 327



    Tunnel
    Ge- oder Verbote

    1.
    Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden.
    2.
    Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.
    Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht
    15 Zeichen 328



    Nothalte- und Pannenbucht
    Ge- oder Verbot

    Wer ein Fahrzeug führt, darf nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten.
    Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
    16 Zeichen 330.1



    Autobahn
    Erläuterung

    Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen.
    17 Zeichen 330.2



    Ende der Autobahn
     
    18 Zeichen 331.1



    Kraftfahrstraße
    Erläuterung

    Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen.
    19 Zeichen 331.2



    Ende der Kraftfahrstraße
     
    20 Zeichen 333



    Ausfahrt von der Autobahn
    Erläuterung

    Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Straßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch auf weißem Grund ausgeführt sein.
    21 Zeichen 450



    Ankündigungsbake
    Erläuterung

    Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Es steht auch vor einer bewirtschafteten Rastanlage. Vor einem Knotenpunkt kann auf der 300 m-Bake die Nummer des Knotenpunktes angezeigt sein.
    Abschnitt 8 Markierungen
    22 Zeichen 340



    Leitlinie
    Ge- oder Verbot

    1.
    Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird.
    2.
    Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.
    3.
    Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.

    Erläuterung

    Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet.

    23 Zeichen 341



    Wartelinie
    Erläuterung

    Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten.
    Abschnitt 9 Hinweise
    24 Zeichen 350



    Fußgängerüberweg
     
    25 Zeichen 354



    Wasserschutzgebiet
     
    26 Zeichen 356



    Verkehrshelfer
     
    27 Zeichen 357



    Sackgasse
    Erläuterung

    Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für den Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr durch Piktogramme angezeigt sein.
    zu 28

    und 29
      Erläuterung

    1.
    Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fußgängerunter- oder -überführung, Fernsprecher, Notrufsäule, Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und Wohnwagenplätze, Autobahnhotel, Autobahngasthaus, Autobahnkiosk.
    2.
    Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobahnen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Autobahnanlagen oder Autohöfe handelt.
    28 Zeichen 358



    Erste Hilfe
     
    29 Zeichen 363



    Polizei
     
    30 Zeichen 385



    Ortshinweistafel
     
    zu 31

    und 32
      Erläuterung

    Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als Wegweiser ausgeführt sein.
    31 Zeichen 386.1



    Touristischer Hinweis
     
    32 Zeichen 386.2



    Touristische Route
     
    33 Zeichen 386.3



    Touristische Unterrichtungstafel
    Erläuterung

    Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung über touristisch bedeutsame Ziele.
    34 Zeichen 390



    Mautpflicht nach dem

    Bundesfernstraßenmautgesetz
     
    35 Zeichen 391



    Mautpflichtige Strecke
     
    36 Zeichen 392



    Zollstelle
     
    37 Zeichen 393



    Informationstafel an

    Grenzübergangsstellen
     
    38 Zeichen 394



    Laternenring
    Erläuterung

    Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.
    Abschnitt 10 Wegweisung
        1. Nummernschilder
    39 Zeichen 401



    Bundesstraßen
     
    40 Zeichen 405



    Autobahnen
     
    41 Zeichen 406



    Knotenpunkte der Autobahnen
    Erläuterung

    So sind Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) beziffert.
    42 Zeichen 410



    Europastraßen
     
        2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen
        a) Vorwegweiser
    43 Zeichen 438

     
    44 Zeichen 439

     
    45 Zeichen 440

     
    46 Zeichen 441

     
        b) Pfeilwegweiser
    zu 47

    bis 49
      Erläuterung

    Das Zusatzzeichen „Nebenstrecke“ oder der Zusatz „Nebenstrecke“ im Wegweiser weist auf eine Straßenverbindung von untergeordneter Bedeutung hin.
    47 Zeichen 415

    Erläuterung

    Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen
    48 Zeichen 418

    Erläuterung

    Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen
    49 Zeichen 419

    Erläuterung

    Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung
    50 Zeichen 430

    Erläuterung

    Pfeilwegweiser zur Autobahn
    51 Zeichen 432

    Erläuterung

    Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung.
        c) Tabellenwegweiser
    52 Zeichen 434

    Erläuterung

    Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammengefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf separaten Tafeln gezeigt werden.
        d) Ausfahrttafel
    53 Zeichen 332.1

    Erläuterung

    Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlossener Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein.
        e) Straßennamensschilder
    54 Zeichen 437

    Erläuterung

    Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bauwerken angebracht sein.
        3. Wegweiser auf Autobahnen
        a) Ankündigungstafeln
    zu 55 und 58   Erläuterung

    Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientierung.
    55 Zeichen 448

    Erläuterung

    Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein.
    56 Erläuterung

    Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin.
    57 Erläuterung

    Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin.
    58 Zeichen 448.1

    Erläuterung

    1.
    Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnausfahrt angekündigt.
    2.
    Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1 000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zusatzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt.
        b) Vorwegweiser
    59 Zeichen 449

     
        c) Ausfahrttafel
    60 Zeichen 332

     
        d) Entfernungstafel
    61 Zeichen 453

    Erläuterung

    Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des waagerechten Striches angegeben.
    Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung
        1. Umleitung außerhalb von Autobahnen
        a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten
    62 Zeichen 442



    Vorwegweiser
    Erläuterung

    Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
    63 Zeichen 421

    Erläuterung

    Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
    64 Zeichen 422

    Erläuterung

    Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten
        b) Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)
    65   Erläuterung

    Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet werden durch
    66 Zeichen 454

    Erläuterung

    Umleitungswegweiser oder
    67 Zeichen 455.1

    Erläuterung

    Fortsetzung der Umleitung
    zu 66

    und 67
      Erläuterung

    Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.
    68   Erläuterung

    Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zeichen 455.1 oder
    69 Zeichen 457.1

    Erläuterung

    Umleitungsankündigung
    70   Erläuterung

    jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über dem Zeichen.
    71   Erläuterung

    Die Ankündigung kann auch erfolgen durch
    72 Zeichen 458

    Erläuterung

    eine Planskizze
    73   Erläuterung

    Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch
    74 Zeichen 457.2

    Erläuterung

    Ende der Umleitung oder
    75 Zeichen 455.2

    Erläuterung

    Ende der Umleitung
        2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr
    76 Zeichen 460



    Bedarfsumleitung
    Erläuterung

    Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstellen.
    77 Zeichen 466



    Weiterführende Bedarfsumleitung
    Erläuterung

    Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitung weitergeführt.
    Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung
        1. Umlenkungspfeil
    78 Zeichen 467.1



    Umlenkungspfeil
    Erläuterung

    Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenempfehlung).
    79 Zeichen 467.2

    Erläuterung

    Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung.
        2. Verkehrslenkungstafeln
    80   Erläuterung

    Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der Fahrstreifen an, wie beispielsweise:
    81 Zeichen 501



    Überleitungstafel
    Erläuterung

    Das Zeichen kündigt die Überleitung des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn an.
    82 Zeichen 531



    Einengungstafel
     
    82.1 Erläuterung

    Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißverschlussverfahren (§ 7 Absatz 4) erfolgen soll.
        3. Blockumfahrung
    83 Zeichen 590



    Blockumfahrung
    Erläuterung

    Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsführung an.

  • Anlage 4

    Stra�enverkehrs-Ordnung (StVO)
    Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3)
    Verkehrseinrichtungen

    (Fundstelle: BGBl. I 2013, 425 – 427)

    1 2 3
    lfd. Nr. Zeichen Ge- oder Verbot

    Erläuterungen
    Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen
    1 Zeichen 600



    Absperrschranke
     
    2 Zeichen 605  
       
      Leitbake  
      Pfeilbake Schraffenbake  
    3 Zeichen 628  
       
      Leitschwelle  
      mit Pfeilbake mit Schraffenbake  
    4 Zeichen 629  
       
      Leitbord  
      mit Pfeilbake mit Schraffenbake  
    5 Zeichen 610



    Leitkegel
     
    6 Zeichen 615



    Fahrbare Absperrtafel
     
    7 Zeichen 616



    Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
     
    zu 1 bis 7   Ge- oder Verbot

    Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei.

    Erläuterung

    1.
    Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.
    2.
    Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet sein, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.
    Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen
    8 Zeichen 625



    Richtungstafel in Kurven
    Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein.
    9 Zeichen 626



    Leitplatte
     
    10 Zeichen 627



    Leitmal
    Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten.
    Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs
    11 Zeichen 620

           

    Leitpfosten

    (links)     (rechts)
    Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen.
    Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit
    12 Zeichen 630



    Parkwarntafel